Was genau regelt die Ampelkarte in der Reinigungsbranche?
Hausbetreuungsunternehmen und was es mit der Ampelkarte auf sich hat
Hausbetreuer tragen zur Sicherheit und dem Komfort für die Mitbewohner bei. Sie erledigen diverse Aufgaben wie die Reinigung des Treppenhauses und den Winterdienst. Die Hausbetreuungunterscheidet sich laut Gewerbeordnung allerdings von der Denkmal-,Fassaden- und Gebäudereinigung, dieals reglementiertes Gewerbe bezeichnet wird.
Die Hausbesorgung/Hausbetreuung wiederum zählt zum freien Gewerbe. Um den Denkmal Fassaden- und Gebäudereiniger klar vom Hausbesorger abzugrenzen, wurde die sogenannte Ampelkarte eingeführt.
Wie diese genau aussieht, können Sie hier gut erkennen.
Sie regelt ganz genau, welche Arbeiten ein Hausbetreuer erledigen darf und welche nicht. Doch halten sich tatsächlich alle daran? Die Realität sieht häufig anders aus und Hausbesorger werden für Arbeiten angestellt, die sie eigentlich gar nicht erledigen dürfen.
Welche Arbeiten sind es, die Hausbesorger laut Ampelkarte nicht ausführen dürfen? Dazu zählen unter anderem die Büro- und Unterhaltsreinigung, die Reinigung von Kanzleien, Arztpraxen und Gastronomiebetrieben ebenso wie die Reinigung von Einkaufszentren.
In Schwimmbäder, Saunen, Schulen und Kindergärten dürfen ebenso keine Hausbetreuer für Reinigungsarbeiten angestellt werden. Die Reinigung von Privat- und Mehrfamilienhäusern hingegen ist für den Hausbesorger ebenso erlaubt wie eine Treppenhausreinigung und Betreuung von Mehrfamilienhäusern, in denen auch Büros untergebracht sind. Wichtig: Der Anteil der Büros im Gebäude darf dann zehn Prozent nicht übersteigen.

Wofür darf ein Hausbesorger angestellt werden?
Für sämtliche Reinigungsarbeiten in privaten Wohnhäusern darf ein Hausbesorger ebenso bedenkenlos angestellt werden wie für Hausbetreuungsdienstleistungen. Zu diesen zählen unter anderem:
- einfache Hausmeistertätigkeiten, wie das Wechseln einer Glühlampe
- die Aufzugsbetreuung
- die Funktionskontrolle von technischen Anlagen im Haus
- diverse organisatorische Tätigkeiten

Alles Arbeiten also, die in privaten Wohnungen und Wohnhäusern anfallen. In der Praxis kommt es allerdings recht häufig vor, dass Hausbetreuer auch in öffentlichen Gebäuden wie Schwimmbädern oder Einkaufszentren tätig sind. Solche Arbeiten dürfen sie laut Gesetz nicht ausführen, da diese dem Meisterberuf vorbehalten sind.
Warum ist das so? Der Denkmal Fassaden- und Gebäudereiniger ist ein Lehrberuf der mit einem Meistertitel abgeschlossen werden kann. Einen ausgebildeten Reinigungstechniker zu beauftragen kostet natürlich mehr als wenn ein Hausbetreuer engagiert wird. Diese Kostenunterschiede verleiten viele Unternehmen, die günstigere, jedoch unerlaubte Variante zu wählen.
Daraus resultieren weniger Aufträge für ausgebildete Reinigungskräfte. Ein Problem, welches in Österreich zunimmt. Immer öfter ist unqualifiziertes Personal anzutreffen, die dem Berufsstand schwer zu schaffen macht. Um dieses Problem zu lösen, gibt es bereits einige Lösungsansätze.
So überlegt man zum Beispiel, eine Ausbildung zum “Geprüften Hausbetreuer” anzubieten. Dadurch hätte diese Berufsgruppe eine zusätzliche Qualifikation. Immerhin kann ein Hausbetreuer nicht auf die Erfahrung und das Wissen zugreifen, wie ein ausgebildeter Gebäudereiniger.
Im Beruf “Reinigungstechnik” wird gelehrt welche Chemikalien sich für welche Oberflächen eignen, wie man diverse Reinigungsmittel fachgerecht und umweltschonend anwendet und auch wie diese entsorgt werden müssen. Dieses Wissen fehlt einem Hausbesorger in der Regel.
Leider ist der Plan, eine entsprechende Ausbildung anzubieten, bislang nicht wirklich umgesetzt worden. Es mangelt noch an Interessenten. Eine sinnvolle gesetzliche Regelung wäre wünschenswert. Ebenso sollten die Innungen verstärkt zu einer Ausbildung aufrufen oder gar zwingend vorschreiben, damit ein Beruf in der Reinigungsbranche endlich mehr Ansehen bekommt. Zwar wurde die Ampelkarte ins Leben gerufen mit eindeutigen Regelungen, die jedoch nicht wirklich flächendeckend kontrolliert werden.
Werden Hausbesorger aber dabei ertappt, dass sie auch andere Reinigungsarbeiten ausführen, sind die Strafen eher milde. Daher ist es in Österreich mittlerweile an der Tagesordnung, dass Hausbesorger über ihren Tätigkeitsbereich hinaus arbeiten. Teilweise führen sie sogar Reinigungsarbeiten an Fassaden aus.
Dieses Fachgebiet sollte ausgebildeten Kräften überlassen werden, denn falsche Reinigungsmittel können irreparable Schäden an der Fassade hervorrufen.
Sie planen als Privatperson oder Unternehmen Reinigungsarbeiten? Dann beachten Sie vor der Beauftragung die Ampelkarte, die genau aufzeigt welche Tätigkeiten Hausbesorger für Sie übernehmen dürfen und welche nicht. Sie machen sich selbst strafbar, wenn Sie einen Hausbetreuer mit Arbeiten beauftragen, die er laut Gesetz gar nicht durchführen darf.
Bedenken Sie: Hausbesorger bieten zwar ihre Leistungen deutlich günstiger an als gelernte Reinigungstechniker, jedoch bleibt die Qualität der angebotenen Arbeit auf der Strecke. Preisdumping schädigt die Wirtschaft!

Ebenfalls zu bedenken: Wird während der Reinigung Ihr Eigentum beschädigt, haben Sie keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung durch die Versicherung, sollten Sie einen Hausbesorger für unzulässige Arbeiten beauftragt haben.
Wie Ihnen der Artikel nun sicher verdeutlicht hat, gibt es eine klare Abgrenzung zwischen dem Hausbesorger als einem freien Beruf und dem Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger als anerkannten Meisterberuf.
Sparen Sie nicht am falschen Platz und sehen Sie sich vor der Beauftragung die gesetzlichen Bestimmungen an. Im Gegensatz zum Gewerbe des Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigers ist das Gewebe desHausbesorgers deutlich eingeschränkt. In der Gewerbeordnung ist genau festgelegt, welche Tätigkeiten laut Gewerbeschein vom Hausbesorger übernommen werden dürfen.
Bietet Ihnen ein Hausbesorger andere Arbeiten an, sollten Sie hellhörig werden und diese nicht bedenkenlos in Auftrag geben. Selbst für Arbeiten, die dem Hausbesorger erlaubt sind, ist häufig noch eine Zusatzqualifikation notwendig.
Das klassische Beispiel dafür ist die Aufzugsbetreuung: Um diese durchführen zu dürfen, benötigt er eine gesonderte Ausbildung zum Aufzugswart. Haben Sie also ein entsprechendes Angebot erhalten, prüfen Sie insbesondere als Gewerbetreibender genau, ob diese Arbeiten tatsächlich erledigt werden dürfen. Sie als Auftraggeber können ebenso mit einer Geldstrafe belegt werden.
Ein Hausbesorger, der ein Gewerbe ausübt, ohne die dazu notwendige Befähigung zu besitzen, kann von einem Mitbewerber auf Unterlassung und Schadenersatz nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.

Auch Sie als Auftraggeber können vor Gericht im Fall eines Schadens angeklagt werden. Im Zweifelsfall bleiben Sie selbst auf Ihrem Schaden sitzen. Von der Versicherung des Gewerbetreibenden erhalten Sie unter Umständen auch keine Entschädigung. Jeder seriöse Gewerbetreibende verfügt stattdessen für solch einen Schadensfall über eine Haftpflichtversicherung; lassen Sie sich im Zweifelsfall eine Versicherungsbestätigung zeigen.