Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum: Wer darf was?
Gehsteige, Parkanlagen, Unterflurcontainer, Spielplätze oder Bushaltestellen – sie alle müssen regelmäßig gereinigt und gepflegt werden. Doch wer ist rechtlich befugt, diese Arbeiten durchzuführen? Und wo verläuft die Grenze zwischen Hausbetreuung und professioneller Gebäudereinigung? Dieser Artikel liefert einen fundierten Überblick zur gewerberechtlichen Situation in Österreich, mit besonderem Augenmerk auf Salzburg, der Ampelkarte der WKO und dem Wert qualifizierter Meisterbetriebe.
Zuständigkeit im öffentlichen Raum
Eigentümer der Flächen – Gemeinden, Hausverwaltungen, Betriebe oder Wohnbauträger – beauftragen Reinigungsfirmen zur Pflege des öffentlichen Raums. Dabei ist es essenziell, dass nur jene Arbeiten vergeben werden, für die der Anbieter auch die gesetzliche Berechtigung besitzt. Insbesondere bei Arbeiten im direkten Einflussbereich von Passantinnen und Passanten sind neben gewerberechtlichen auch sicherheitsrelevante Vorschriften zu beachten.
Was Hausbetreuer dürfen – und was nicht
Hausbetreuung ist ein freies Gewerbe. Es erlaubt einfache Tätigkeiten wie das manuelle Kehren von Gehsteigen oder das Entfernen von Laub. Diese sind auf der Ampelkarte der Wirtschaftskammer Österreich in der „grünen Zone“ vermerkt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Hausbetreuer häufig auch Arbeiten übernehmen, die klar außerhalb ihres Befugnisrahmens liegen:
maschinelles Kehren oder Hochdruckreinigung
Entfernung von Kaugummi oder Graffiti
Reinigung öffentlicher WC-Anlagen oder Haltestellen
Tiefgaragen- oder Fassadenreinigung
Diese Tätigkeiten erfordern nicht nur technisches Spezialwissen, sondern auch entsprechende Gewerbeberechtigungen, die nur Fachbetriebe im Bereich der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung besitzen.
Gebäudereiniger als Fachbetriebe
Das reglementierte Gewerbe der Gebäudereiniger ist umfangreich ausgebildet und rechtlich befugt, komplexe Reinigungsaufgaben fachgerecht auszuführen. Dazu gehören unter anderem:
Reinigung stark frequentierter öffentlicher Verkehrsflächen
maschinelle Reinigung mit Reinigungsautomaten, Hochdruck- oder Dampftechnik
Anwendung und Entsorgung von Reinigungschemie gemäß Umweltvorgaben
Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Die Ampelkarte der WKO als rechtliche Grundlage
Die Wirtschaftskammer hat mit der Ampelkarte eine einfache Übersicht geschaffen, welche Tätigkeiten in die Zuständigkeit der Hausbetreuer fallen (grün), welche unter bestimmten Auflagen erlaubt sind (gelb) und welche ausschließlich Gebäudereinigern vorbehalten sind (rot).
Beispiele:
Gehsteig manuell kehren = grün
maschinelle Graffitientfernung = rot
Glasreinigung oberhalb der Reichhöhe = rot
Reinigung öffentlicher WC-Anlagen = rot
Diese Karte dient sowohl den Dienstleistern als auch den Auftraggebern als Orientierung und verhindert Missverständnisse.
Fachausbildung als Qualitätsmerkmal
Nur durch die Lehre zur Reinigungstechnik oder den Meisterkurs erhalten Fachkräfte die nötigen Kompetenzen:
Erkennen und sachgerechter Umgang mit unterschiedlichen Oberflächen
Reinigungsverfahren: chemisch, mechanisch, thermisch
Umweltrechtliche Vorschriften und Sicherheitsstandards
Ergonomisches Arbeiten und Mitarbeiterschutz

Risiken bei unbefugten Reinigungsarbeiten
Wird eine rote Tätigkeit ohne entsprechende Befugnis durchgeführt, drohen rechtliche Konsequenzen:
Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Rücktritt vom Auftrag durch den Kunden
keine Versicherungsdeckung bei Schäden

Die Rolle der Landesinnung in Salzburg
Die Landesinnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Salzburg arbeitet aktiv daran, Klarheit zu schaffen:
Informationsoffensiven für Auftraggeber
Beratung zu Leistungsverzeichnissen
Schulung von Fachkräften und Vorbereitungskurse zur Meisterprüfung
Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Berufsbildes
Durch den konsequenten Einsatz für die Qualifikation ihrer Mitglieder trägt die Innung maßgeblich zur Erhaltung der Reinigungsqualität im öffentlichen Raum bei.
Fallbeispiel: Tiefgaragenreinigung ohne Gewerbeberechtigung
Ein Wohnbauunternehmen ließ eine Tiefgarage durch ein Hausbetreuungsunternehmen reinigen. Die Arbeit wurde mit einem Hochdruckreiniger durchgeführt. Ergebnis:
Wasser drang in Wandanschlüsse ein → Feuchteschäden
Betonoberflächen wurden aufgeraut → Sanierungskosten
keine Dokumentation oder Haftpflichtdeckung vorhanden
Die Auftraggeberin trat vom Vertrag zurück. Das Verfahren wurde der Gewerbebehörde gemeldet.

Was Auftraggeber beachten sollten
Damit keine rechtlichen und qualitativen Probleme entstehen, sollten Auftraggeber folgende Punkte klären:
Ist eine gültige Gewerbeberechtigung als Gebäudereiniger vorhanden?
Gibt es ausgebildetes Fachpersonal oder Meistertitel im Betrieb?
Werden Sicherheitsvorschriften (PSA, chem. Umgang, Maschinenbetrieb) eingehalten?
Wird ein Leistungsverzeichnis angeboten und die Reinigung dokumentiert?

Fazit
Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum sind kein Nebenjob, sondern ein professionelles Handwerk. Die gesetzlichen Vorgaben sind klar: Nur Gebäudereiniger mit entsprechender Ausbildung und Befugnis dürfen anspruchsvolle und risikobehaftete Tätigkeiten übernehmen. Die Ampelkarte der WKO zeigt dies transparent auf. Auftraggeber sind gut beraten, ausschließlich geprüfte Fachbetriebe zu beauftragen – für Rechtssicherheit, Qualität und Werterhalt.