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Persönliche Schutzausrüstung – PSA, Teil 2

Die PSA ist dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind. 

Im vorigen Blog sind wir insbesondere auf den Atemschutz eingegangen. In diesem Blog widmen wir uns dem Augen- und Gesichtsschutz, dem Haut- und Handschutz, dem Gehörschutz und den zu verwendenden Arbeitsschuhen und der Schutzbekleidung.

2 Augen- und Gesichtsschutz

Bei den folgenden Gefährdungen ist auf einen ausreichenden Augen- bzw. Gesichtsschutz zu achten:

  • mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter
  • Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung (Arbeiten im Freien, Fensterreinigung);
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder (Berührungswärme, -kälte); Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten;
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, oder sonstige Mikroorganismen;
 

Chemikalien (auch staubförmige Produkte, wie z. B. Waschmittel) können sich im Augenwasser lösen. Säuren und Laugen können das Auge schwer schädigen. Durch geeignete Schutzbrillen können wir unsere Augen wirksam schützen.

2.1 Schutzbrille

Gegen Einwirkungen durch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Feinstäube (Durchmesser 5 Ilm) schützen Korbbrillen mit der Kennzeichnung „5″.

Bei chemischen Gefährdungen nur des Auges durch Flüssigkeitsspritzer sind Korbbrillen mit der Kennzeichnung „3“ zu benutzen.

Schutzbrille bei Reinigungsarbeiten

Sind nicht nur Augen, sondern auch Gesicht und Hals durch Flüssigkeitsspritzer gefährdet, sind Schutzschirme zu benutzen.

Für Gefahren durch UV-Strahlung (Sonnenlicht) für Fenster- und Fassadenreinigung sind ebenfalls entsprechende Schutzbrillen zu tragen.

3 Haut- und Handschutz

Persönliche Schutzmaßnahmen sind das Tragen von Handschuhen, das Bedecken der exponierten Hautstellen oder das Anwenden von Hautschutzpräparaten.

Arbeitgeber müssen nach entsprechender Evaluierung allen Arbeitnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (5 4 PSA-V) bestehen:

  • mechanische Gefahren durch Schneiden, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung;
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe;
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten;
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen;
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen;
  • Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.

 

Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz ist insbesondere zu beachten: dass das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen nicht beeinträchtigt ist, die erforderliche Größe und Stulpenlänge, die Herstellerangaben über die Schutzwirkung (z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien) sowie die von den Herstellern angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.

Dies wird in einem Plan festgelegt (Hautschutz- und Handschuhplan), den betroffenen Mitarbeitern erklärt und es wird auch für Ersatz bzw. Nachschub an Cremen und Handschuhen gesorgt.

3.1 Hautschutz

Hautschutz besteht aus 3 Säulen, dem eigentlichen Hautschutz vor der Arbeit, der Hautreinigung nach der Arbeit (wenn man schmutzig geworden ist) und der Hautpflege nach der Arbeit, auch am Abend und in der Freizeit.

Ein optimaler Hautschutzplan für die unterschiedlichen Tätigkeiten und dadurch bedingten Belastungen für die Haut ist als Teil der Evaluierung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner zu erstellen!

Bei Arbeiten im Freien bei Sonneneinstrahlung unbedingt möglichst viel Haut bedecken (Kopf, Nacken) und unbedeckte Körperstellen mit entsprechendem Sonnenschutzmittel eincremen (Gesicht, hier besonders Nase, Lippen, Ohren, Nacken, Unterarme, Hände etc.).

3.2. Handschuhe

Handschuhe gehören zur persönlichen Schutzausrüstung und sollen zum Schutz der Hände vor Verletzungen und arbeitsbedingten Hautschädigungen schützen.

Arbeitgerberlnnen müssen ihren Mitarbeiterlnnen Handschuhe zur Verfügung stellen, wenn diese laut PSA-Verordnung unter anderem folgenden Gefahren ausgesetzt sind:

  • Mechanischen Gefahren wie z.B. Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände
  • Chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen
  • Gefahren durch Bakterien, Viren oder sonstigen Mikroorganismen
  • Gefahren durch starke Verunreinigung
  • Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe und Witterung

Handschuhe müssen zur Person und Tätigkeit passen. Das heißt, die Größe und etwaige Allergien (Materialunverträglichkeiten) müssen berücksichtigt werden. Das nötige Tastgefühl muss gewährleistet sein und die Handschuhe müssen Schutz gegen die jeweilige Gefährdungsart bieten. Jeder Handschuh muss eine Kennzeichnung aufweisen, dass er als Schutzhandschuh verwendet werden kann.

Permeation bezeichnet das Durchdringen einer Chemikalie durch das Handschuhmaterial. Das Durchdringen des Stoffes durch den Handschuh beginnt mit dem ersten Kontakt. Beim Permeationstest werden drei Proben von schwachen Stellen des Handschuhs, wie beispielsweise der Handfläche, den jeweiligen Prüfchemikalien ausgesetzt. Das Ergebnis der niedrigsten erreichten Durchbruchszeit findet bei der Produktkennzeichnung Anwendung. Des Weiteren wird ein Degradationstest durchgeführt. Dieser misst physikalische Veränderungen beim Handschuh nach Kontakt mit einer Prüfchemikalie und gibt parallel dazu Auskunft über die sich verändernde Durchstichfestigkeit sowie Gewichtsveränderungen des Produkts.

Alle Schutzhandschuhe müssen die Anforderungen der europäischen Norm EN 374:2016 erfüllen.

Chemische Gefahren

In der Reinigung handelt es sich meistens um chemische Gefährdungen und es kommen daher Schutzhandschuhe für den Umgang mit Chemikalien und Mikroorganismen zur Anwendung.

ISO Zertifizierung

Typ A: Schutzhandschuh weist eine Permeationsbeständigkeit von mindestens jeweils 30 Minuten bei mindestens 6 Prüfchemikalien auf.

Typ B: Schutzhandschuh weist eine Permeationsbeständigkeit mindestens jeweils 30 Minuten bei mindestens 3 Prüfchemikalien auf.

Typ C: Schutzhandschuh weist eine Permeationsbeständigkeit von mindestens 10 Minuten bei mindesten 1 Prüfchemikalie auf.


Schutz gegen Mikroorganismen

Handschuhe die gegen Mikroorganismen schützen sollen, müssen den Penetrationstest mit Bakterien und Pilzen nach der Norm EN 374:2016 bestehen, also frei von Leckagen sein. Als Piktogramm kommt das Biogefährungssymbol zur Anwendung. Soll der Handschutz auch gegen Viren schützen, muss der Schutzhandschuh zusätzlich zum Penetrationstest mit Bakterien und Pilzen auch einen Bakteriophagen-Penetrationstest bestehen. Unter dem Piktogramm befindet sich dann die Kennzeichnung VIRUS.

Biogefahrensymbol - Handschuhe gegen Mikroorganismen
Mechanische Risken

Alle Handschuhe, die dieses Zeichen tragen entsprechen der EN 388:2016 und schützen vor mechanischen Einflüssen.

3X43EP

(Zyklen) Abriebfestigkeit

(Coup-Test) Schnittfestigkeit

(N) Weiterreißfestigkeit

(N) Durchstichfestigkeit

(T DM-Test) Schnittfestigkeit

Handschuhe mit Schutz vor mechanischen Einflüssen
Unterweisungen
  • Es sind nicht alle Handschuhe für die Verwendung zu Arbeiten mit Chemikalien geeignet Auf die Eignung des Handschuhs für das Reinigungsmittel ist unbedingt zu achten.
  • Das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen sollte auf ein Mindestmaß begrenzt sein. Als Richtwert dient die Vorgabe von 2 Stunden bei durchgehendem Gebrauch und maximal 4 Stunden pro Arbeitstag.
  • Handschuhe aus PVC (Vinyl) bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Mikroorganismen. Die richtige Handschuhgröße ist wichtig.
  • Bei starkem Schwitzen Handschuhe aus Baumwolle oder anderem geeigneten Gewebe unterziehen oder eine schweißmindernde Creme auftragen.
  • Die Handschuhe nur auf gut abgetrockneter, gesunder Haut tragen.
  • Hautschutz und -pflege unbedingt verwenden.
  • Ablaufdatum beachten.
  • Die Handschuhe müssen kontrolliert werden. Die Sicht- und Tastprüfung auf Brüchigkeit, Risse und Löcher ist bei mikrobiologischen Gefährdungen besonders wichtig, weil es bei Verwendung schadhafter Handschuhe zu Infektionen kommen kann.

4 Gehörschutz

Wenn die Bewertung von Lärm an einem Arbeitsplatz einen Lärmexpositionspegel von 85 dB überschreitet, muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt und getragen werden. Der Gehörschutz ist so auszuwählen, dass der am Ohr wirksame Schalldruckpegel den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet.

Lärm kann durch die eigenen Reinigungsmaschinen (Dampfstrahlreinigung, Kehrmaschinen) erzeugt werden oder durch den Betrieb des Auftraggebers.

Ist man dauerhaft dem Lärm ausgesetzt, das heißt regelmäßig und mindestens 6 Stunden pro Tag, so ist eine Erstuntersuchung durch den Arbeitsmediziner notwendig. Alle 3 bis 5 Jahre ist dann durch eine Folgeuntersuchung sicherzustellen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Gehörs kommt.

Bei der Auswahl und Bewertung von Gehörschutz ist zu berücksichtigen, dass die Hörbarkeit von Warn- und Alarmsignalen im Betrieb des Auftraggebers gewährleistet ist und dass die Sprachkommunikation (Kommandos oder Zurufe) möglich ist. Außerdem muss die Vereinbarkeit mit anderer PSA (Schutzbrillen, Atemschutz) gegeben sein.

Beim Gehörschutz ist außerdem die entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit, die Reinigung und Desinfektion sowie das Ablaufdatum zu beachten.

Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger_ Gehörschutz

5 Arbeitsschuhe

Es muss immer geeignetes Schutzwerk getragen werden. Die Arbeitsschuhe müssen jedenfalls rutschfest sein, es dürfen keine Schuhe mit Holzsohlen und keine offenen Schuhe sein.

Erforderlichenfalls sind Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen und es ist für deren Verwendung zu sorgen. Sicherheitsschuhe gibt es in verschiedenen Klasseneinteilungen (rutschhemmend, mit Zehenschutzkappe, durchtrittsichere Sohle, säure- und laugenfest etc.).

Für den richtigen Einsatz von Fuß- und Beinschutz sind folgende Kriterien zu beurteilen:

  • mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen (Baustellenreinigung);
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten;
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;
  • Gesundheitsgefahren für Gewebe oder Muskel-Skelett-Apparat bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung (Aufreiben oder Polieren von Böden);
  • Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung (Arbeiten im Freien, Abspritzen von Gegenständen);
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen (Außenarbeiten, Arbeiten in Tierhaltungen);

Gefahr des Ausrutschens (Reinigung von Küchen, Lebensmittelverarbeitung. 

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Salzburg_Arbeitsschuhe

6 Schutzbekleidung

Arbeitgeber müssen allen Mitarbeitern Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (S 4 PSA-V) bestehen:

  • mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen (Rasenmähen);
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten;
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen;
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 Oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen;
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen; optische Strahlung (UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien!);
  • Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung;
  • Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs (z. B. Reinigen von Straßen oder Parkplätzen, Parkhäusern).

 

Bei der Auswahl der Schutzkleidung ist zu prüfen, wie hoch bzw. in welchem Ausmaß die körperliche Belastung durch das Tragen der Arbeitskleidung für den Mitarbeiter ist. Nach der Tragedauer pro Arbeitseinsatz richten sich auch die Pausen. Die Länge von notwendigen Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen wird im besten Fall nach einer arbeitsmedizinischen Beurteilung festgelegt.

 

Quellen:

Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, Persönliche Schutzausrüstung S. 74 – 79

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