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Persönliche Schutzausrüstung – PSA

Wie versprochen, werden wir uns nun der persönlichen Schutzausrüstung widmen, die den Benützer, die Benützerin vor unterschiedlichen Gefahrenquellen bzw. Verletzungen schützt.

PSA ist dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind. PSA ist am Ort der Gefahr durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Art der PSA ist durch die Arbeitsplatzevaluierung festzulegen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die PSA zu benützen.

Vor Auswahl einer PSA muss der Arbeitgeber eine Bewertung der vorgesehenen PSA vornehmen, um festzustellen, ob sie den Einsatzbedingungen gerecht wird und den erforderlichen Schutz für die Arbeitnehmer bieten kann. Bei der Bewertung sind auch die Auswirkungen der PSA-Benutzung für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen (z. B. Schweißentwicklung, Gefahr von Pilzerkrankungen bei längerem Tragen von Sicherheitsschuhen).

Atemschutz_Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Salzburg

Folgende Fragen muss man sich bei der Auswahl der PSA stellen:

  • Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr in vollem Umfang?
  • Wird durch die PSA ein vorhandener Grenzwert sicher unterschritten?
  • Gibt es eine Belastung durch Einsatzdauer bzw. Häufigkeit?
  • Beeinflussen Arbeitsbedingungen die Wirksamkeit der PSA bzw. die Belastung der AN?
  • Ist die Kommunikation und Wahrnehmung durch PSA beeinträchtigt?
  • Gibt es Verwendungsbeschränkungen durch den Hersteller der PSA (z. B. Dauer, körperliche Anforderungen, Umgebungseinflüsse)?
  • Gibt es einen besonderen Informations- und Unterweisungsaufwand (z. B. Komplexität der PSA, Ausmaß der Gefahr, besondere Umgebungseinflüsse)?

Eine geeignete PSA erkennt man vor allem durch die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen nach der PSASV (PSA-Sicherheitsverordnung). Bei Hautschutz ist eine Kennzeichnung in der Kosmetikverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Art. 19) vorgesehen.

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Salzburg_Persönliche Schutzausrüstung

Der Arbeitnehmer muss darüber informiert werden, gegen welche Gefahren die PSA schützt. Der Mitarbeiter muss weiter darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Maßnahmen zum Schutz festgelegt wurden, welche Gefahren bei Nichtverwendung der PSA bestehen und welche Sicherheits- und Gesundheitsgefahren durch allenfalls vorhandene Restrisiken weiter bestehen.

Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:  

  • bestimmungsgemäße Benutzung der PSA
  • richtige Lagerung der PSA vor der ersten Verwendung
  • richtige Aufbewahrung der PSA zwischen den einzelnen Verwendungen
  • festgelegte Aufbewahrungsplätze Reinigung und Pflege der PSA  
  • sachgerechte Entsorgung der PSA (z. B. kontaminierte Handschuhe)
  • Erkennen von Beschädigungen und Mängeln und dafür festgelegte Maßnahmen
  • Bestimmungen zur Wartung und Prüfung der PSA (Vorschriften!)
  • sonstige Maßnahmen, die bei der Verwendung der PSA zu treffen sind

1 Atemschutz

Die Atemluft des arbeitenden Menschen muss so beschaffen sein, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Schadstoffe nicht eintreten können.

Ein entsprechender Atemschutz muss getragen werden, wenn Schadstoffe (gefährliche Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe) in der Atemluft vorhanden sind und keine andere Maßnahme möglich ist. Bei Unterschreitung einer Sauerstoffkonzentration von unter 15 % muss ebenfalls ein entsprechender Atemschutz getragen werden.

Schadstoffe in der Luft sind unter anderem Staub, Rauch, Nebel (fein verteilte Flüssigkeiten oder Teilchen), luftgetragene Mikroorganismen (Dauerstadien oder Tröpfchen, Schimmelsporen) oder Gase und Dämpfe.

Die richtige Auswahl eines Atemschutzes hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:  

  • Welche Schadstoffe sind vorhanden? (Auskunft darüber gibt das Sicherheitsdatenblatt und/oder SGD des Auftraggebers – gasförmige oder partikelförmige Schadstoffe).
  • Wie hoch ist die mögliche Konzentration in der Luft? (Gültige Grenzwerte!)
  • Wie hoch ist die Sauerstoffkonzentration in der Umgebungsluft?
  • Sind weitere Schutzeinrichtungen erforderlich (Augen-, Gehörschutz)?
  • Belastung durch das Tragen (Hitze!)

Ergibt eine Ermittlung, dass die Atemluft weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen für die Gesundheit unbedenklich wird, so muss der Arbeitgeber kostenlos Atemschutz zur Verfügung stellen.

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Salzburg_PSA

1.1 Filtergeräte

Filtergeräte scheiden aus der Umgebungsluft Staub, Dämpfe, Aerosole, Mikroorganismen ab, sodass diese nicht in die Atemwege gelangen können. Sie sind abhängig von der Umgebungsatmosphäre und dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn atembare Luft gewährleistet ist. Auf das Ablaufdatum der Filter ist zu achten.

Folgende Filter sind möglich:

Staubfilter (Partikelfilter):

  • Filter mit niedrigem Abscheidevermögen: PI, FFPI
  • Filter mit mittlerem Abscheidevermögen: P2, FFP2
  • Filter mit hohem Abscheidevermögen: E, FFP3

Filter für Gase und Dämpfe (Gasfilter)

werden nach dem geforderten Aufnahmevermögen in Klassen unterteilt:

  • Filter mit niedrigem Aufnahmevermögen: Klasse 1
  • Filter mit mittlerem Aufnahmevermögen: Klasse 2
  • Filter mit hohem Aufnahmevermögen: Klasse 3

Die Farbe der Filterkennzeichnung ergibt die Eignung für den Einsatz bei verschiedenen Dämpfen in der Luft.

Kombinationsfilter

Filter, die sowohl Gas und Dämpfe als auch Staub (Partikel) filtern.

Farbkennzeichnung von Atemschutzfiltern
Farbkennzeichnung von Atemschutzfiltern

1.2 Isoliergeräte

Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und bieten Schutz gegen Sauerstoffmangel und schadstoffhaltige Atmosphäre.

Für stationäre Arbeiten kommen sogenannte Schlauchgeräte zum Einsatz. Dabei fördert ein Kompressor durch einen Schlauch Atemluft zum Träger Schlauchgeräte eignen sich sich für Einsätze mit Schutzanzügen. Abgesehen von der körperlichen Belastung ist dieses Gerät für unbegrenzte Einsatzdauer geeignet.

Bei frei tragbaren Geräten ist die Einsatzdauer durch den Flascheninhalt begrenzt.

Bei Regenerationsgeräten wird das ausgeatmete Kohlendioxid aufbereitet.

1.3 Lagerung und Wartung von Atemschutzgeräten

Atemschutzgeräte müssen außerhalb des Arbeitsbereiches vor Einwirkungen (wie Staub, Feuchtigkeit, extremen Temperaturen, UV-Strahlung – Sonne, Schadstoffen) geschützt aufbewahrt werden.

Atemschutzmasken und Filter müssen vor jedem Gebrauch überprüft werden. Folgende

Kontrollen sind erforderlich:

  • Ablaufdatum der Filter
  • Prüfung der Ventile
  • Dichtsitz des Maskenkörpers
  • Verschmutzung bzw. Beschädigung

Die Verwendung des Filters muss dokumentiert werden. Mehr als drei Monate nach der erstmaligen Verwendung muss der Filter getauscht werden.

Wenn der Schadstoffgeruch und/oder -geschmack wahrnehmbar ist (Achtung, viele Schadstoffe sind geruch- und/oder geschmacklos!), der Einatem-Widerstand steigt, die Innenseite des Filters verschmutzt ist oder das Ablaufdatum des Filters erreicht ist, muss der Filter ebenfalls getauscht werden.

1.4 Unterweisung nach PSA-Verordnung

  • Einsatzbedingungen (Arbeitsumgebung, Herstellerangaben)
  • Korrekter Gebrauch und Wartung (Dekontamination, Entsorgung)
  • An- und Ablegen der Atemschutzgeräte
  • Funktionskontrolle
  • Zulässige Tragedauer

Über das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten sind Übungen im Abstand von maximal sechs Monaten durchzuführen. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen. Die Unterweisung und Übungsdurchführung für die Benutzung von Isoliergeräten muss durch fachkundige Personen erfolgen.

1.5 Prüfung nach PSA-Verordnung

Die Prüfung der Geräte hat nachweislich zu erfolgen und ist somit zu dokumentieren.

Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).

Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:

  • Prüfdatum
  • Name und Anschrift des Prüfers
  • Bezeichnung der Prüfstelle
  • Unterschrift des Prüfers
  • Ergebnis der Prüfung
  • Angaben über die der Prüfung zugrunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen

Die Prüfbefunde sind vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Im nächsten Blog widmen wir uns dem Augen- und Gesichtsschutz, dem Haut- und Handschutz, dem Gehörschutz und den zu verwendenden Arbeitsschuhen und der Schutzbekleidung.

Quellen:

Quelle: Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, Persönliche Schutzausrüstung S. 69 – 73

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