Arbeitsstoffe
Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, mit denen man bei Reinigungstätigkeit in Kontakt kommt:
- Arbeitsstoffe, die im auftraggebenden Betrieb vorhanden sind (z. B. abgelagerter Staub von Mehl, Holz, Kunststoff);
- anhaftende Verunreinigungen (Lack, Kleber);
- Abfälle (Koordination mit dem auftraggebenden Betrieb);
- „Verunreinigungen” in Form von biologischen Arbeitsstoffen (Tierkot, Schimmel) oder nach Brandereignissen;
- Reinigungsmittel, die zur Reinigung eingesetzt werden.
Bei der Beurteilung, ob der Einsatz von Arbeitsstoffen Gefahrenpotential birgt, ist zunächst zu klären, wie und in welcher Menge der Arbeitsstoff verarbeitet wird. Auch muss geklärt werden, ob es sich dabei um einen gefährlichen Arbeitsstoff handelt. Das ist im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers ersichtlich.
Falls es beim Verarbeiten von gefährlichen Stoffen zum Kontakt (Dämpfe, Aerosole, Haut. kontakt, Augen, Schleimhaut) kommen kann, sind sämtliche Maßnahmen zu treffen die Mitarbeiter davor zu schützen. Die entsprechende und funktionstüchtige PSA ist bereitzustellen.
Man muss abklären, ob besonders schutzbedürftige Personen (Jugendliche, Schwangere) exponiert sind!
Mögliche Schutzmaßnahmen bei der Reinigung mit gefährlichen Stoffen sind:
- Nass- oder Feuchtbearbeitung statt Trockenbearbeitung, um Aufwirbeln von Staub zu vermeiden (Aerosolbildung);
- Absaugen statt Abkehren (Verwendung entsprechender Filter im Staubsauger);
- für ausreichende Lüftung sorgen (mechanische Absaugung);
- Auftragen von Bindemitteln, Desinfektionsmittel oder sporenbindenden Mitteln, besonders wenn Tierkot oder Kadaver herumliegen oder Schimmelrasen sichtbar ist;
- körperbedeckende Arbeitskleidung (z. B. Overall, ggf. Einwegschutzanzüge) mit Kopfbedeckung;
- entsprechender Atemschutz, wenn Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden kann;
- nach Beendigung der Arbeiten Dekontamination der Schutzkleidung und strikte Trennung von der Alltagskleidung;
- keine Nahrungs- und Genussmittel in den Arbeitsbereichen mit Kontaminationsgefahr mitnehmen;
- Aufbereiten oder Entsorgen von Reinigungsgeräten und PSA unter entsprechenden Schutzmaßnahmen.
Sicherheitsdatenblatt
Nach der REACH-Verordnung muss ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt in der Landessprache zur Verfügung gestellt werden, wenn es sich um einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung (Gemisch) handelt.
Das Sicherheitsdatenblatt enthält folgende Informationen:
- welche gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten sind;
- Brennbarkeit bzw. Entzündlichkeit des Stoffes;
- die beim Umgang erforderliche persönliche Schutzausrüstung;
- Maßnahmen bei der Arbeit (z. B. Lüften);
- gefährliche chemische Reaktionen mit anderen Substanzen;
- geeignete Löschmittel im Brandfall.
Der Gebäudereiniger ist verpflichtet, in allen Bereichen, in denen er tätig ist, die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter vor Ort mitzuführen bzw. im Objekt aufzulegen.
Sicherheitsdatenblätter sind in folgende Abschnitte unterteilt:
Abschnitt 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
Abschnitt 2 Mögliche Gefahren (H- und P-Sätze)
Abschnitt 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Abschnitt 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Abschnitt 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung
Abschnitt 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen
Abschnitt 9 Physikalische und chemische Eigenschaften
Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität
Abschnitt 1 1 Toxikologische Angaben
Abschnitt 12 Umweltbezogene Angaben
Abschnitt 13 Hinweise zur Entsorgung
Abschnitt 14 Angaben zum Transport
Abschnitt 15 Rechtsvorschriften
Abschnitt 16 Sonstige Angaben

Reinigungsmittel
Reinigungsmittel bestehen aus einer Vielzahl von einzelnen Komponenten. Inhaltsstoffe sind neben den Reinigungskomponenten auch Duftstoffe, Emulgatoren, Enzyme, Desinfektionsmittel und Farbstoffe. Reinigungsmittel können Substanzen enthalten, die z. B. als mögliche Auslöser für Allergien bekannt sind.
Ist das Reinigungsmittel mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet?
- Auf welche gesundheitsschädliche Wirkung weist die Kennzeichnung hin?
- Welche H- und P-Sätze sind angegeben? (CLP-Verordnung)
- Gibt es aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Expositionsszenarien?
- Gibt es Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen, Gruppenmerkblätter?
- Gibt es Grenzwerte für den Stoff oder einzelne Inhaltsstoffe? Können Fachleute herangezogen werden?
Kennzeichnung von Reinigungsmitteln
GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) schafft die Voraussetzung, dass Chemikalien weltweit nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet werden. Ziel von GHS ist es auch, den verantwortungsbewussten Umgang mit Chemikalien, den Schutz von Mensch & Umwelt, sowie den Arbeitsschutz zu verbessern.
Ratschläge zur sicheren Verwendung von Reinigungsmitteln müssen aufgrund des zeichnungsetiketts und gegebenenfalls aufgrund der Angaben im Sicherheitsdatenblatt
Gängige GHS-Kennzeichnungen für Reinigungsmittel:

- gewässergefährdend
- Gase unter Druck
- Reizwirkung auf die Haut
- Explosiver Stoff
- Entzündbare Flüssigkeiten
- Korrosiv gegenüber Metallen
- Oxidierende Flüssigkeiten
- Aspirationsgefahr
- Akute Toxizität
Sicherheitshinweise im Umgang mit Reinigungschemikalien
- Beim Ab- oder Umfüllen von Reinigungsmitteln unbedingt Schutzhandschuhe und Schutzbrille tragen
- Chlorhältige Reinigungsmittel nie in Verbindung mit Säuren verwenden
- Sicherheitshinweise und Dosierhinweise beachten
- Andere Personen und Oberflächen schützen
Gesundheitsgefährdungen, die von Reinigungsmitteln ausgehen können:
- Organische Lösemittel: dringen durch die Haut und Atemwege in die Blutbahn ein und können die Leber sowie das zentrale Nervensystem schädigen.
Bei Hautkontakt:
- ätzende Reinigungsmittel: Hautzerstörungen, Reizungen
- reizende Reinigungsmittel: Reizung der Haut, Allergien
Für weitere Informationen siehe Broschüre „Leitfaden für Reinigungskräfte” auf der Homepage des Arbeitsinspektorates www.arbeitsinspektion.gv.at
H- und P-Sätze
Die H- und P-Sätze („Gefahren- und Sicherheitshinweise”, englisch hazard and precautionary statements und die ergänzenden EUH-Sätze sind knappe Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden. Die H- und P-Sätze haben in der GHS-Kennzeichnung eine analoge Aufgabe wie die bei der EU-Kennzeichnung vormals verwendeten R- und S-Sätze (Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge).
Beispiele:
H200-Reihe Physikalische Gefahren
H221 Entzündbares Gas
H222 Extrem entzündbares Aerosol
H300-Reihe Gesundheitsgefahren
H301 Giftig bei Verschlucken.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
H400-Reihe Umweltgefahren
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
H420 schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren
Atmosphäre.
P100-Reihe Allgemeines
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P200-Reihe Prävention
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
P300-Reihe Reaktion
BOI Bei Verschlucken
P302 Bei Berührung mit der Haut
P400-Reihe Aufbewahrung
P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P500-Reihe Entsorgung
P501 Inhalt/Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom
Inverkehrbringer zu ergänzen).
P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/
Lieferanten erfragen.
EUH-Sätze
Die EU verwendet zusätzlich die folgenden H-Sätze. Es handelt sich dabei zum großen Teil um Kennzeichnungen, die im ehemaligen EU-Kennzeichnungssystem als R-Sätze definiert waren, die aber bei den Verhandlungen zum GHS keine Berücksichtigung mehr fanden. Die Eu sichert so ihre vor der Einführung des GHS bestehenden Besitzstände. Alle nicht unnummerierte Sätze erhalten die Kennung „EuHxxx“, wobei die Nummer der ehemaligen R-Satznummer entspricht. „EUH032“ ist also zum Beispiel der ehemalige R-Satz 32.
Beispiele:
EUH001 in trockenem Zustand explosiv.
EUH014 Reagiert heftig mit Wasser.
Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilzsporen, Parasiten etc.), Endoparasiten und gentechnisch veränderte Organismen.
Es wird bei biologischen Arbeitsstoffen zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung unterschieden. Bei der Reinigung im Objekt handelt es sich ausschließlich um unbeabsichtigte Verwendung.
Brandrückstände
Bei einem Brand können abhängig von dem betroffenen Objekt und dem Brandverlauf unterschiedliche Gefahrstoffe entstanden sein:
- Stoffe, die schon vor dem Brand vorhanden waren (Chemikalien, Rohstoffe etc.)
- Verbrennungs- und Pyrolyseprodukte (aromatische Kohlenwasserstoffe, Löschmittel, zersetzte Kunststoffe)
- Schimmel, wenn die Brandreinigung nicht rasch erfolgt

Stäube
Je feiner, desto gefährlicher ist auch der Staub. Bei der Bearbeitung von Holz- oder Steinoberflächen mit Abtragung der Oberfläche sind Geräte mit integrierten Absaugungen zu bevorzugen oder es sind externe Absaugsysteme zu verwenden.
Bei der Reinigung von Betrieben bzw. Betriebseinrichtung (Filter, Lüftungsanlagen), wo
Holzstaub, Mehlstaub oder Metallstaub anfällt, ist die Gesundheitsschädlichkeit und die Explosionsfähigkeit der Stäube zu berücksichtigen. Dazu sind unbedingt die SGD des Auftraggebers zu berücksichtigen (Koordination).
Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen
In Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen („Infektionsgefahr”) kann man auf Reinigungsstellen folgendermaßen kommen:
- Verunreinigungen durch Tiere, Tierkot (Tauben, Mäuse, Ratten)
- Schimmel (Archive, Abstellräumer Lager, Wohnungsräumungen)
- Tätigkeiten in Einrichtungen mit Kontaktrisiko (Gesundheitseinrichtungen, Abfallsortierung, Verbringen von Abfall, Nahrungsmittelproduktion usw.)
- Arbeiten in Außenanlagen (Garten, Park, Kompostierung)
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Beförderungsmittel, Aufzüge, Aufstiegshilfen, Leitern, Gerüste oder Fassadenbefahranlagen. Die Benutzung von Arbeitsmitteln darf nur unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Schutzeinrichtungen sind dabei bestimmungsgemäß zu verwenden.
Durch Gefahren, die bei Benutzung von Arbeitsmitteln für die Bedienungsperson, aber auch andere Personen entstehen können, ergeben sich auch Pflichten für Arbeitnehmer. Für schwangere Arbeitnehmerinnen sowie für Jugendliche (Lehrlinge) gelten besondere Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln.
Das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, das sich zwar primär an die Arbeitgeber richtet, sieht daher auch Pflichten für Arbeitnehmer vor, die entsprechend zu unterweisen sind:
- Die Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu benutzen (Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt, außer Betrieb gesetzt oder verändert werden).
- Vor Inbetriebnahme sind Arbeitsmittel auf offenkundige Mängel zu prüfen.
- Vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, dass sich die Bedienungsperson selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt.
- Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahr, Defekte an Schutzeinrichtungen sind sofort zu melden.
- Keine eigenen Reparaturversuche an Maschinen, elektrischen Geräten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur geeignete Maschinen bereitzustellen. Die Arbeitsmittel müssen den Gegebenheiten im Objekt hinsichtlich Lagerung, Türbreiten und Tragfähigkeit des Fußbodens entsprechen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass Personen beispielsweise durch herabfallende Werkzeuge gefährdet werden.
Schwere Maschinen, die auf Rollen oder Fahrgestellen zu bewegen sind, müssen mit stellbremsen, selbsthemmenden Rollen oder selbsthemmenden Antrieben ausgerüstet sein. Maschinen, die getragen werden müssen, sind mit Tragevorrichtung auszurüsten.
Für jede Maschine im Objekt ist die Betriebsanleitung für die Benutzung, Wartung und Verhaltensanweisungen für die Arbeitnehmer bereitzuhalten.

Umgang mit Maschinen
In Arbeitspausen oder Beendigung der Verwendung der Maschine, vor Wartungsarbeiten bzw. vor dem Umrüsten der Maschinen muss der Antrieb abgeschaltet sein und die Maschine muss gegen unbefugtes Wiedereinschalten gesichert werden. Vor dem Umrüsten oder bei Wartungs- bzw. Reinigungsarbeiten muss die Maschine stromlos gemacht werden (Netzstecker ziehen).
Bei selbstfahrenden oder schweren Maschinen muss (auch bei kurzzeitigen) Arbeitsunterbrechungen und wenn man sich von der Maschine entfernt, die Maschine gegen Wegrollen gesichert werden.
Nach der Benutzung muss die Maschine gegen unbefugte Inbetriebnahme oder sonstige Manipulation gesichert sein.
Bei Mängeln an Maschinen die Arbeit damit sofort einstellen. Die Maschine muss dann als nicht betriebssicher gekennzeichnet werden und dem Objektleiter oder Vorgesetzten unverzüglich gemeldet werden.
Das Befüllen ist nur mit entsprechenden Einfüllhilfen erlaubt, die persönliche Schutzausrüstung ist zu benützen.
Reinigungsmaschinen nur an Steckdosen anstecken, die vom Auftraggeber oder vom Objektleiter als geeignet festgestellt und dafür freigegeben wurden.
Beim Arbeiten mit kabelgeführten Maschinen sind unbedingt noch folgende Punkte zu beachten:
- Das Stromkabel in einer Schlaufe durch die Hand führen (nicht über die Schulter oder den Hals hängen).
- Das Kabel nur am Stecker aus der Steckdose ziehen.
- Mit der Reinigungsmaschine nicht über das Kabel fahren.
- Das Kabel nicht einquetschen, z. B. unter Türblättern durchführen (auf selbstschließende Türen achten).
Beim Arbeiten mit batteriebetriebenen (kabellosen) Maschinen gibt es folgende spezielle Sicherheitshinweise:
- Batterien entfernen, bevor die Maschinen für die Entleerung, Wartung oder Transport gekippt werden.
- Laden der Batterien nur in entsprechenden dafür vorgesehenen und geeigneten Räumen mit ausreichendem Luftvolumen oder geeigneter Lüftung (Koordination mit dem Auftraggeber).
- Funkenziehende Arbeiten, Rauchen oder die Verwendung von offenen Flammen sind im Umkreis von 1 m von den zu ladenden Batteriezellen verboten.
- Ladestellen sind im Umkreis von 1 m von leicht brennbaren Lagerungen oder Stoffen freizuhalten, das Rauchen, die Verwendung von offenen Flammen sowie funkenziehende Arbeiten sind in diesem Umkreis verboten.
- Batterien nicht unter Stromfluss abklemmen.
Hochdruckreinigungsgeräte
Achtung! Die Schneidwirkung des Hochdruckstrahles kann zu schweren Verletzungen führen. Daher sind vor jeder Inbetriebnahme Spritzpistole, Schlauchleitungen und Sicherheitseinrichtungen auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
Nur einwandfreie Schlauchleitungen und Spritzpistolen verwenden, die aufgrund ihrer Kennzeichnung für den zulässigen Betriebsdruck des Druckerzeugers ausgelegt sind.
Bei Dampfstrahlreinigern (Betriebstemperaturen über 100 0 C!) muss an Schläuchen die maximal zulässige Dampf-/Flüssigkeitstemperatur angegeben sein.
Die Rückstoßkraft darf bei von Hand gehaltenen Spritzeinrichtungen 250 N (25 kp) nicht überschreiten.
Nicht von Anlegeleitern aus mit Hochdruckreinigern arbeiten.
Den Hochdruckstrahl nie auf Personen richten. Daher ist besondere Vorsicht geboten, wenn mehrere Personen mit solchen Geräten gleichzeitig arbeiten.
Bei Beendigung der Arbeiten und vor Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten das Gerät ausschalten, die Wasserzufuhr absperren und das System drucklos machen.
Beim Arbeiten mit Hochdruckgeräten immer die persönliche Schutzausrüstung benutzen, Stiefel, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz und gegebenenfalls auch Atemschutz. Bei Dauerbetrieb ist dem Mitarbeiter ein entsprechender Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
Holzschleifmaschinen
Durch den Abrieb des Schleifmittels am Schleifpapier oder der Schleifscheibe des Schleifgerätes entsteht Staub. Je feiner das Schleifmittel ist, desto feiner und gefährlicher ist auch der Staub.
Parkettschleifmaschinell sind in der Regel mit einer integrierten Absaugung ausgestattet. Sie dürfen aber trotz Absaugunq höchstens eine Stunde betrieben werden, damit staubgemindertes Arbeiten gegeben ist. Bei längeren Arbeitszeiten muss der Mitarbeiter einen Atemschutz tragen.
Verlängerungskabel
Alle elektrischen Leitungen müssen Wärme an die Umgebung abgeben können. Werden Verlängerungskabel unter Teppichen verlegt oder bleiben sie während der Arbeit auf thermisch nicht überwachten Kabeltrommeln aufgespult, kann der dadurch verursachte Wärmestau zu einem Brand führen,
Beschädigte Verlängerungskabel und Kabeltrommeln müssen unverzüglich aus dem Verkehr gezogen werden.
Aufstiegshilfen
Soll bei der Arbeit eine Stelle erreicht werden, zu der man im Stehen mit den Händen nicht hinreicht, dann muss eine geeignete Aufstiegshilfe zur Verfügung stehen. Dazu gehören Tritte, Leitern, Gerüste und Arbeitsbühnen.
Es dürfen nie ungeeignete Aufstiegshilfen wie Bürosessel, Getränkekisten, Regale oder Ähnliches verwenden.
Beim Arbeiten auf erhöhten Standorten immer geeignetes Schuhwerk tragen (keine Pantoffeln oder Schuhe mit Absätzen), keine großen oder sperrigen Gegenstände mit hinaufnehmen (zureichen lassen), nicht seitlich hinausbeugen und keine Arbeiten verrichten, bei denen Geräte oder Maschinen mit beiden Händen gehalten werden müssen.

Tritte
Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe. Sie können mit oder ohne Rollen ausgeführt sein. Bei Tritten mit Rollen oder Rädern müssen diese bei Belastung gebremst werden. Unbeabsichtigtes Zusammenklappen muss zuverlässig verhindert sein. Die Stufen der Tritte sind gleitsicher auszuführen oder mit einem rutschhemmenden Belag zu versehen.
Leitern
Leitern sind für Arbeiten mit geringem Umfang und Gewicht von Werkzeug und Material beschränkt. Man muss dabei mit beiden Füßen auf einem Holm stehen und immer eine Hand zum Anhalten freihaben.
Beim Aufstellen von Leitern immer auf einen sicheren Untergrund achten. Leitern im Freien nicht bei rutschigem oder unebenem Untergrund oder bei schlechten Wetterbedingungen (Sturm) verwenden.
Bei Übersteigen muss der Holm 1 m über die Ausstiegsstelle hinausragen.
Bei Schiebeleitern auf sicheres Einrasten der Verlängerung achten.
Alle Leitern müssen gegen Abrutschen, Umfallen, Verkanten oder Einsinken gesichert sein. Bei Anlegeleitern beispielsweise muss der richtige Aufstellwinkel („Ellenbogenprobe, Winkel soll ca. 650 bis 750) gewählt werden.
Die Umgebung (Verkehrsbereich) im Aufstellungsbereich ist abzusichern. Es dürfen keine schadhaften Leitern verwendet werden. Leitern mit kaputten Sprossen oder einem Knick müssen sofort aus dem Verkehr gezogen werden.
Bei Holzleitern dürfen keine deckenden Anstriche verwendet werden, da man mögliche Beschädigungen nicht erkennen kann.
Anlegeleitern dürfen nicht an Glas, Stangen oder Bäume angelehnt werden. In diesen Fällen sind „Kopfpolster” oder spezielle dafür konstruierte Glasreinigerleitern zu verwenden. Leiternfüße sind mit Gummifüßen oder Stahlspitzen gegen Wegrutschen und mit sogenannten Fußverbreiterungen gegen Einsinken zu sichern.
Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern:
Bei Reinigungsarbeiten darf kein höherer Standplatz als 7 m eingenommen werden. Bei einer Standhöhe von mehr als 3 m darf nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden. Das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials darf 10 kg nicht überschreiten und die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen darf nicht mehr als 1 m2 betragen. Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen. Das betrifft z. B. das Arbeiten mit Säuren und Laugen und mit Maschinen und Geräten, die mit beiden Händen bedient werden müssen. Beim Arbeiten auf Leitern muss man mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen.
Hinweise für Arbeitsplätze auf Stehleitern
Die Stehleitern standsicher aufstellen und keinesfalls wie Anlegeleitern benutzen. Die Ausnahme sind Leitern, die auch für diese Verwendung vorgesehen und ausgerüstet sind. Die Kette oder der Spanngurt dazwischen muss ganz gespannt sein. Bei Stehleitern aus Metall, die mit einer Plattform ausgestattet sind, übernimmt diese die Funktion der Spreizsicherung
Von Stehleitern aus nie auf höher gelegene Stellen übersteigen, dabei besteht akute Kippgefahr. Für diesen Zweck sind Anlegeleitern geeignet.
Die obersten Stufen oder Sprossen von Stehleitern bieten nicht immer einen sicheren Stand. Sie dürfen deshalb ohne einen angebauten Haltebügel nicht bestiegen werden. Auf schiefen Böden oder auf Stufen nur entsprechende Holmverlängerungen und entsprechende Laschen- oder Leiterklammern verwenden.
Fahrbare Arbeitsgerüste
Für den sicheren Zustand der Befahranlage ist der Hauseigentümer oder Betreiber der Anlage zuständig. Der Gebäudereiniger ist verpflichtet, die Dokumentation der regelmäßigen Prüfungen und die Gebrauchsanweisungen beim Auftraggeber einzusehen.
Die zulässige Belastung durch Personen und Material ist vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Fassadenbefahranlagen dürfen zur Benützung nur freigegeben werden, wenn eine entsprechende Unterweisung durch den Betreiber erfolgt ist. Es dürfen keine weiteren Aufstiegshilfen in die Befahranlage mitgegeben werden. Es muss vor Benützung geprüft werden, ob Ein- und Ausstieg von einem sicheren Standplatz aus möglich sind – Achtung, Absturzsicherung!
Die Sicherung durch persönliche Schutzausrüstung (z. B. Rückhaltesystem, Gurt) ist zusätzlich erforderlich. Arbeitsmittel müssen gegen das Abstürzen ebenfalls gesichert sein.
Quelle
Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel 57 – 68