Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung: Alles rund um Arbeitszeit, Urlaub, Krankenstand, Sozialdumping und mehr
In der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen, die sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen betreffen. Dabei geht es unter anderem um Normalarbeitszeit, Teilzeitregelungen, Überstunden, Urlaub, Karenz und vieles mehr. Hier findest du eine übersichtliche Darstellung der wichtigsten gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen.

Normalarbeitszeit
Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, was 8 Stunden pro Werktag entspricht. In manchen Branchen, wie dem Handel, kann sie laut Kollektivvertrag auch kürzer sein, etwa 38,5 Wochenstunden. Die Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Werktage (Montag bis Samstag) zu vereinbaren.
Eine einseitige Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer:
- es besteht eine sachliche Rechtfertigung,
- die Änderung wird dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher angekündigt,
- es stehen keine schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers entgegen und
- es besteht keine abweichende vertragliche Vereinbarung.
Teilzeitarbeit und Mehrstunden
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag im Durchschnitt unterschritten wird. Besonders in der Gebäudereinigung ist Teilzeitarbeit sehr verbreitet. Teilzeitbeschäftigte haben dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
Wird die vereinbarte Teilzeit überschritten, spricht man von Mehrstunden. Diese sind zu leisten, wenn:
- gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen dies vorsehen,
- ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht oder Vor- bzw. Abschlussarbeiten notwendig sind und
- keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Es ist empfehlenswert, Mehrstunden vertraglich zu regeln. Seit 1.1.2008 ist ein Mehrarbeitszuschlag vorgesehen, was die Vereinbarung solcher Stunden für Arbeitgeber weniger attraktiv macht.

Mehrarbeitszuschlag
Mehrstunden sind grundsätzlich mit dem normalen Stundenlohn plus Zuschlag zu vergüten, außer es wird ein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart. Der Zeitausgleich muss laut Kollektivvertrag innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der geleisteten Mehrstunde erfolgen.
Eine Umgehung des Zuschlags ist möglich durch:
- ein Gleitzeitsystem (in der Gebäudereinigung nur schwer umsetzbar),
- eine beidseitige kurzfristige Vertragsänderung, z. B. bei Urlaubsvertretungen oder
- eine vertragliche Festlegung unterschiedlicher Wochenarbeitszeiten (z. B. 20 Stunden eine Woche, 25 Stunden die nächste).
Geringfügige Beschäftigung
Das Entgelt geringfügig Beschäftigter darf die jährlich angepasste Geringfügigkeitsgrenze laut ASVG nicht überschreiten. Es zählt ausschließlich die monatliche Grenze – eine tägliche Höchstgrenze gibt es nicht mehr.
Überstunden
Überstunden entstehen erst bei Überschreitung der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Diese sind zulässig, wenn sie:
- vom Arbeitgeber angeordnet werden,
- kollektivvertraglich geregelt sind (was in der Gebäudereinigung der Fall ist),
- dem Arbeitszeitgesetz nicht widersprechen.
Die tägliche Höchstarbeitszeit darf 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten. Langfristig gilt aber: Im Viermonatsdurchschnitt darf die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht übersteigen.
In Ausnahmefällen – etwa bei wirtschaftlichem Nachteil für den Betrieb – ist eine Ausdehnung auf 60 Stunden pro Woche erlaubt, auch bei Schichtarbeit. Flexible Arbeitszeitmodelle wie Bandbreiten oder Gleitzeit sind in der Gebäudereinigung nur eingeschränkt praktikabel.
Bei einer 4-Tage-Woche gelten 10 Stunden als Normalarbeitszeit – die 11. und 12. Stunden sind Überstunden.

Urlaub und Pflegefreistellung
Urlaub gilt laut Urlaubsgesetz als „Erholungsurlaub“. Der Anspruch beträgt:
- 25 Arbeitstage (30 Werktage) pro Jahr,
- ab dem 26. Arbeitsjahr: 30 Arbeitstage (36 Werktage).
In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch anteilig (aliquot). Ab dem siebten Monat besteht voller Anspruch. Teilzeitkräfte erhalten ihren Urlaub entsprechend der wöchentlichen Arbeitstage anteilig.
Der Urlaub muss einvernehmlich vereinbart werden. Ausnahmen gelten bei Betriebssperren oder wenn der gesamte Pflegefreistellungsanspruch ausgeschöpft wurde.
Nicht konsumierter Urlaub verfällt nach drei Arbeitsjahren. Beispiel: Beginnt ein Arbeitsverhältnis am 1.4.2015, muss der Urlaub aus diesem Jahr spätestens am 1.4.2018 verbraucht sein.
Pflegefreistellung ist keine Urlaubsform, sondern eine Dienstverhinderung zur Pflege naher Angehöriger im selben Haushalt. Pro Jahr besteht Anspruch auf:
- 1 Woche Pflegefreistellung,
- 2 Wochen bei Kindern unter 12 Jahren.
Krankenstand
Bei einem Krankenstand wird das Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weitergezahlt. Seit 1. Juli 2018 gelten einheitliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte. Bereits nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch auf:
- 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung,
- anschließend 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

Unfall und Berufskrankheit
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit ereignet. Berufskrankheiten sind Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Bei einem solchen Ereignis besteht Anspruch auf 8 Wochen Entgeltfortzahlung (nach 15 Jahren im Betrieb: 10 Wochen). Wiederholte Ausfälle wegen desselben Unfalls führen nicht zu neuem Anspruch, solange die maximale Dauer pro Arbeitsjahr nicht überschritten ist.
Unfälle sind vom Arbeitgeber innerhalb von fünf Tagen der AUVA zu melden. Tödliche oder schwere Arbeitsunfälle müssen sofort dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden.
Schwangerschaft
Werdende Mütter müssen die Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber bekanntgeben – auch nachträglich. Wird dies getan, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber binnen fünf Tagen unwirksam.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft, im Mutterschutz oder in der Karenz ist grundsätzlich unzulässig. Die Schutzfrist beginnt acht Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sie sich auf 12 Wochen nach der Geburt.
Bei medizinischen Komplikationen ist ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot (individueller Mutterschutz) möglich.
Karenz, Elternteilzeit und Kinderbetreuungsgeld
Die Mutterkarenz beginnt nach der Schutzfrist und kann bis zu zwei Jahre dauern. Währenddessen entstehen keine Urlaubsansprüche oder Sonderzahlungen. Geringfügige Beschäftigung ist erlaubt.
Auch Väter haben das Recht auf Karenz. Für beide Eltern besteht unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Elternteilzeit – etwa bei einer Betriebsgröße über 20 Mitarbeiter und mehr als 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Das Kinderbetreuungsgeld wird staatlich gezahlt und kann bis zu drei Jahre bezogen werden. Ein Zuverdienst ist dabei möglich.
Kündigung und Entlassung
Kündigungen sind einseitige Erklärungen zur Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Es gelten kollektivvertragliche Fristen und Termine. Der Kündigungstermin ist das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Eine Entlassung erfolgt sofort und nur bei schwerwiegenden Gründen (z. B. Unfähigkeit, Alkoholkonsum, strafbares Verhalten). Für Arbeiter sind die Entlassungsgründe oft im Kollektivvertrag angeführt – bei Angestellten nicht.
Besondere Schutzbestimmungen gelten bei:
- Schwangerschaft oder Elternkarenz,
- Sozialwidrigkeit,
- verpöntem Motiv,
- Präsenzdienst oder Zivildienst,
- Betriebsratstätigkeit,
- Lehrverhältnis,
- Behinderung,
- Hospizkarenz.
Auch bei unberechtigter Entlassung oder vorzeitigem Austritt stehen anteilige Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu.

Dienstnehmerhaftung und Lohn- und Sozialdumping – Wichtige arbeitsrechtliche Aspekte
Dienstnehmerhaftung (Stand: 23.02.2019)
Verursacht ein Arbeitnehmer (AN) im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit einen Schaden, greifen – zusätzlich zum allgemeinen Schadenersatzrecht – spezielle arbeitsrechtliche Bestimmungen. Hintergrund ist, dass es im Arbeitsleben häufiger zu Fehlern kommt, da die Belastung oft höher als im privaten Bereich ist. Daher sieht das Gesetz regelmäßig eine Entlastung des Arbeitnehmers vor.
Einige wesentliche Grundsätze:
- Richterliche Mäßigung: Eine gerichtliche Reduktion der Haftung ist möglich, sofern kein Vorsatz vorliegt.
- Entschuldbare Fehlleistung: Wenn dem Arbeitnehmer ein entschuldbarer Fehler unterläuft, haftet er nicht.
- Unterscheidung dienstliches vs. privates Interesse: Besonders bei der Nutzung von Fahrzeugen (z. B. PKW) ist zu klären, ob der Schaden im Rahmen dienstlicher oder privater Tätigkeit entstanden ist. Nur bei dienstlichem Interesse kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) zur Anwendung.
- Schadenersatz und Anerkenntnis: Es ist zu prüfen,
- ob der Arbeitnehmer den Schaden selbst ersetzt hat oder der Arbeitgeber dafür aufkam (Stichwort: Ersatzanspruch) und
- ob der Arbeitgeber gegenüber dem Geschädigten einen Vergleich geschlossen oder ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben hat (was rechtlich bindend ist).
Diese Fragen beeinflussen maßgeblich, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer haftbar gemacht werden kann.
Lohn- und Sozialdumping (Quelle: wko.at, Stand: 23.02.2020)
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) dient dem Schutz der Arbeitnehmer und der Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen am österreichischen Arbeitsmarkt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit das gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehende Entgelt erhalten.
Kontrollen und Geltungsbereich:
- Die zuständigen Behörden kontrollieren regelmäßig, ob jedem Arbeitnehmer in Österreich das korrekte Entgelt ausbezahlt wird – unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Arbeitgeber handelt.
- Auch ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen, unterliegen der Kontrolle und müssen das österreichische Lohnniveau einhalten.
⚠️ Vorsicht: Verstöße gegen das LSDB-G können empfindliche Geldstrafen und sogar Auftragssperren für Unternehmen nach sich ziehen. Deshalb ist es essenziell, korrekte Entgeltabrechnungen und die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Quellen:
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO) – Arbeitsrecht & Sozialrecht: www.wko.at
- Bundeskanzleramt – RIS Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB): www.oegb.at