Arbeitnehmerschutz - Arbeitssicherheit in der Reinigungsbranche

Der Gebäudereiniger als Arbeitgeber einerseits und der Auftraggeber andererseits müssen bezüglich Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten und sind aufeinander abzustimmen. Im §8 ASchG ist diese Koordinationsverpflichtung ausdrücklich festgeschrieben.

Aus der Verpflichtung zur Koordination ergeben sich unter anderem konkret folgende Aufgaben:

→ Bei Reinigungstätigkeiten ohne Anwesenheit von Betriebsangehörigen des Auftraggebers (z. B. weil die Reinigung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet) muss der Auftraggeber die Funktionsfähigkeit des Gebäudes garantieren — das betrifft z. B. den Betrieb von Aufzügen, automatischen Türen, die Beleuchtung etc.

→ Die Auftraggeber haben dem jeweiligen Reinigungsunternehmen bekanntzugeben, ob und wie im Unternehmen verwendete gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe auch auf die Reinigungskräfte einwirken können (z. B. bei der Reinigung von Lackierkabinen, Staubfiltern, usw. )

 → Im Objekt einsatzbereite Telefone müssen den Mitarbeitern des Gebäudereinigers bekannt sein. Rufnummern von Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst und Polizei müssen deutlich sichtbar angegeben sein.

→ Den Mitarbeitern des Gebäudereinigers muss der Flucht- bzw. Evakuierungsplan zur Kenntnis gebracht werden.

 → Informationen über Alarmierungseinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, und Gefahren quellen, z.B. durch automatische Löscheinrichtungen, sind an die Mitarbeiter des Gebäudereinigers weiterzugeben.

→ Über die Möglichkeiten der Erste-Hilfe-Leistung vor Ort müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen und die Reinigungskräfte darüber informiert sein.

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der Renigungsbranche

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Evaluierung

Der Arbeitgeber ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage dazu verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Die Evaluierung ist umfassend zu gestalten und betrifft:

  • alle Arbeitsplätze – auch die auswärtigen Arbeitsstellen – und Arbeitsvorgänge;
  • Wartungs- und Reparaturarbeiten, Störungsbehebung (Maschinen, Reinigungsgeräte);
  • Not- und Rettungsmaßnahmen, z. B. bei Fassadenreinigungsarbeiten;
  • die Berücksichtigung von Arbeitnehmern als konkrete Personen (insbesondere Jugendliche, Ältere, Schwangere, Invalide, Konstitution, Qualifikation).

 

Haben sich die Voraussetzungen, unter denen die Evaluierung durchgeführt worden ist, geändert (z. B. Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe usw.), ist ein Unfall geschehen oder besteht der Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen, so ist die Evaluierung zu überprüfen und, wenn erforderlich, anzupassen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD)

Die Ergebnisse der Evaluierung und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzuhalten. Generell ist die Arbeit hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz in allen Bereichen nach dem sogenannten „STOP-Prinzip” zu gestalten:

S … Substitution: gefährliche Arbeitsstoffe durch weniger gefährliche ersetzen, z. B. Sanitärreiniger mit Phosphorsäure durch einen mit Zitronensäure ersetzen; wenn das nicht geht z. B.:

T …Technische Maßnahme: z. B. Maschine übernimmt Menschenarbeit; wenn das nicht geht:

O …Organisatorische Maßnahme: z. B. Abwechseln bei belastenden Tätigkeiten; wenn das nicht geht:

P … Persönliche Schutzmaßnahme: z. B. PSA, Absturzsicherung, Schutzhandschuhe.

Substitution: gefährliche Arbeitsstoffe durch weniger gefährliche ersetzen

Im SGD müssen enthalten sein:

  • die Personen, die die Evaluierung durchgeführt haben;
  • der Zeitraum der Evaluierung;
  • die Bereiche, die evaluiert wurden und die Anzahl der doxt beschäftigten Arbeitnehmer;
  • die festgestellten Gefahren;
  • die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung mit Zuständigkeiten und

Umsetzungsfristen;

  • eventuell durchgeführte Anpassungen des SGD-Dokuments;
  • die Personen, die für den Arbeitsschutz im Betrieb und am auswärtigen Arbeitsplatz für Auskünfte zuständig sind;
  • eine Kurzbeschreibung des Betriebs bzw. des zu evaluierenden Bereiches (Maschinen, Geräte, Arbeitsstoffe, Art und Umfang der Arbeiten, Anzahl der Mitarbeiter, verantwortliche Personen etc.);
  • zusätzliche relevante Informationen wie z. B. Behördenauflagen, Normen und andere Regeln der Technik.

Arbeitsmittel

Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln sind folgende Kriterien in der Evaluierung und zu bewerten und zu berücksichtigen:

  • Hat die ausgesuchte Maschine eine CE-Kennzeichnung?
  • Herstellerangaben zu Lärm, Vibrationen, Anwendung von Zusatzgeräten, Gefahren
  • Auswahl von geeigneten Geräten und Maschinen, Klärung der Umgebungsbedingungen
  • Festlegen geeigneter Aufstellungsmöglichkeiten für Leitern, Gerüste etc.
  • Festlegen sicherer Einsatzbedingungen, z. B. Transport, Betrieb, Wartung, Prüfpflichten (zentral oder auf Arbeitsstelle), z. B. Erstabnahme, periodisch wiederkehrende Prüfungen und tägliche Überprüfungen
  • Sichtkontrollen bei Inbetriebnahme
  • Nur Maschinen und Geräte bereitstellen, die den Gegebenheiten im Objekt entsprechen (Platz, Türbreite, Tragfähigkeit etc.)
  • Ausrüsten von Maschinen, die getragen werden müssen, mit Tragevorrichtung (Gurte etc.)
Geeignete Maßnahmen müssen festgelegt werden.

Maßnahmen

Geeignete Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden.

  • Wenn eine gesetzliche Bestimmung mehrere Möglichkeiten zulässt, z. B. Sicherung bei Absturzgefahr: Abgrenzung, Geländer, Schutzgerüst etc.
  • Wenn eine gesetzliche Bestimmung ein allgemeines Schutzziel vorgibt, z. B. Löscheinrichtungen

 

Im Gesetz ist die Methode der Gefahrenermittlung nicht festgelegt. Die Evaluierung kann grundsätzlich gefahren-, tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen aufgebaut werden.

Arbeitsplatzbezogene Evaluierung

Durch die ständig wechselnden Arbeits- und Umgebungsbedingungen bei Reinigungsstellen ist eine arbeitsplatzbezogene Evaluierung zu empfehlen. Hier wird festgestellt, welche Gefahren an einem bestimmten Arbeitsplatz, bei einer Tätigkeit/Maschine, einem Arbeitsstoff usw. auftreten.

Dabei ist es notwendig, dass der Gebäudereiniger im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den SGD und zu den Unterlagen der Auftraggeber hat, aus denen auch die Verantwortlichen für die Maßnahmenumsetzung ersichtlich sind.

 

Kennzeichnungsverordnung – KennV BGBI. Il Nr. 101/1997, geändert: BGBI. I l Nr. 184/2015

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen.

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen sowie das Anbringen von Gebots- und Verbotszeichen ergeben sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z. B. VbF, VOLV), aus behördlichen Bescheiden (Auflagen) und als Ergebnis der Evaluierung.

Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angegeben werden.

Für die Reinigung kann dies z. B. sein:

  • Rutschgefahr bei der Bodenreinigung;
  • herabfallende Gegenstände bei Fenster- bzw. Fassadenreinigung;
  • Warnung bei Einschränkungen im Verkehrsweg durch aufgestellte Leitern;
  • Warnung vor Fahrzeugverkehr bei Kehrmaschinen.

 

Unterweisung

Die Unterweisung hat nach den folgenden Kriterien zu erfolgen:  

  • durch eine kompetente Person;
  • bezogen auf die konkrete Tätigkeit im Objekt, Gefahren und Belastungen in der Arbeitsstätte, Alarm und Warnsignale;
  • in verständlicher Sprache (Rückfragemöglichkeit)
  • regelmäßig und anlassbezogen (z. B. neues Objekt, neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe).

Folgende Inhalte sind Gegenstand einer Unterweisung:

  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA);
  • Lagerung der Arbeitsmittel (Wagen, Leiter, Warntafel u. a.) und PSA;
  • Brandschutzmaßnahmen, Fluchtwege und Verhalten im Gefahrenfall;
  • sicherer Umgang mit Arbeitsstoffen;
  • besondere Gefahren wie z. B. Infektionsgefahr;
  • Tragfähigkeit von Böden, Dächern oder horizontalen Glasflächen;
  • Klärung der Benützung von Transportmittel- und Betriebseinrichtung (Aufzügen, Türen, Toren);

            Prävention gegen psychische Belastungen.

 

Pflichten des Auftraggebers (verantwortlich für die Arbeitsstätte/Objekt)

  • Information betriebsfremder Arbeitnehmer über spezifische Gefahren und Belastungen im Objekt
  • Entsprechende Unterweisung
  • Sicherstellen des Zugangs zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten der Arbeitsstätte im erforderlichen Ausmaß
  • Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen für die betriebsfremden Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Gebäudereiniger
  • Durchführung der Schutzmaßnahmen (ausgenommen: Beaufsichtigung der betriebsfremden Arbeitnehmer)
Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz

Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz

Die Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, sind auch einer Mutterschutzevaluierung zu unterziehen – d. h. einer Prüfung, ob Schwangere an diesem Arbeitsplatz bleiben können bzw. welche Arbeiten nicht mehr erlaubt sind.

Die für werdende Mütter nicht mehr möglichen Arbeiten sind im Mutterschutzgesetz festgelegt.

Verboten sind:

  • Bewegen von Lasten (max. Lastgrenzen beim Heben – regelmäßig 5 kg, fallweise 10 kg/ max. Lastgrenzen beim Schieben oder Ziehen – regelmäßig 8 kg, fallweise 15 kg);
  • Arbeiten im Stehen (ab der 21. Woche nur mehr 4 Stunden – Reinigung ist keine stehende Arbeit!);
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Stäuben, Gasen, Dämpfen, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe);
  • Reinigung von WC-Anlagen;
  • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z. B. Autofahren für den Betrieb);
  • Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren (z. B. auf Leitern);
  • Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe;
  • Arbeiten, bei denen der Körper starken Erschütterungen ausgesetzt ist;
  • Frauen, die selbst nicht rauchen, dürfen am Arbeitsplatz nicht der Einwirkung von Tabakrauch durch Mitarbeiter ausgesetzt sein;
  • Beschränkung der Arbeitszeit auf 6 bis 20 Uhr, Verbot von Überstunden.

Brandschutz

Der vorbeugende Brandschutz ist der Überbegriff über alle Maßnahmen, um einen Brand zu verhindern und die Folgen so gering wie möglich zu halten. Der bauliche, anlagentechnische und organisatorische Brandschutz ist in einem Reinigungsobjekt bereits durch den Auftraggeber festgelegt.

Für eine Verbrennung (Brandentstehung) sind drei grundlegende Voraussetzungen erforderlich:

  • brennbarer Stoff (fest, flüssig und gasförmig);
  • Sauerstoff;
  • Zündquelle.

 

Vorsicht daher mit Stoffen, die mit solchen Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind:

 

Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen

Zündquellen sind beispielsweise elektrisch erzeugte Funken (Schaltfunken beim Betätigen von Lichtschaltern oder Einschalten von Maschinen), Glut (Zigarette), elektrostatische Aufladung (Schuhe auf Kunststoffboden) und mechanisch erzeugte Funken (Schleifen, Schneiden).

 

Bei fein verteilten Stoffen, wie Staub, Aerosolen oder versprühten brennbaren Flüssigkeiten, steigt durch die Vergrößerung der Oberfläche die Brennbarkeit und bei Durchmischung mit Sauerstoff die Explosionsgefahr erheblich.

 

Bei brennbaren Feststoffen sind fein verteilte Stoffe (Holzstaub, Mehlstaub) gefährlicher als kompakte Körper (Holzscheit).

Sofern eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.

Quelle:

Reinigungstechnik – Handbuch, Austrian Standards, Die Gebäudereiniger und Hausbetreuer, S . 52 – 57



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