Recht, Haftung und Verantwortung im Winterdienst

Winterdienst: Wer haftet wirklich? Rechte, Pflichten und rechtliche Risiken

Dieser Blog beantwortet die Frage:
 „Was muss ich rechtlich wissen, um nicht haftbar zu werden?“

  • Anbieter und Gewerberecht
  • 93 StVO – Pflichten der Anrainer
  • 1319a ABGB – Wegeerhaltung
  • Winterdienstverordnung Wien
  • Haltestellenregelungen (§ 24 StVO)
  • Wohnungseigentumsgesetz (Auswahlverschulden)
  • Haftungsübernahme und Vertragsrisiken
  • Strafrechtliche, gewerberechtliche und zivilrechtliche Folgen
  • Zentrale OGH-Urteile
 

In diesem Kapitel wird ein Überblick über die umfangreiche Thematik des Winterdienstes gegeben. Repräsentativ für den städtischen Bereich wird Wien als Beispiel herangezogen und dargestellt, welche Bestimmungen und Vorschriften anzuwenden sind.

Anbieter und Gewerberecht

Wer darf gewerberechtlich die Leistung durchführen?

  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (reglementiertes Gewerbe)*
  • Hausbetreuer (freies Gewerbe)*
  • Hausbesorger
  • Verkehrsflächenreiniger bzw. Kehr-, Wasch- und Räumdienste (freies Gewerbe – Fachverband Abfall- und Abwasserwirtschaft)

 

*Achtung! Existiert keine Gesamtleistung, insbesondere die Hausreinigung, muss eine Gewerbeberechtigung für Schneeräumung/Verkehrsflächenreinigung gelöst werden.

Recht, Haftung und Verantwortung im Winterdienst - Gebäudereiniger Salzburg

Gesetzliche Grundlagen

Die Erbringung einer Dienstleistung im Winterdienst hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Genügte es in der Vergangenheit, „Winterdienst“ anzubieten, haben sich auch aufgrund zahlreicher OGH-Urteile zu dieser Materie eine Abwägung und Verteilung der Risiken in den Verträgen in den Vordergrund gedrängt. Neben der Erbringung der bloßen Leistung (Räumen und Streuen) nimmt auch die Abwälzung des Haftungsrisikos breiten Raum bei der Erstellung von Verträgen ein.

Im Zuge dessen finden sich seit einigen Jahren Schlagworte wie Tauwetterkontrolle, Haftungsübergang, Terminräumung und kurze Intervalle in den Broschüren und auf den Homepages diverser Dienstleister. Um den Hintergrund und die rechtlichen Rahmenbedingungen besser kennenzulernen, dienen die folgenden Kapitel.

Die Gesetzesquellen zu diesem Thema finden sich sowohl in den Bundesgesetzen (ABGB, StVO), hier auch im Verfassungsrang, als auch in einfachen Verordnungen der Länder.

Bei der aktuellen politischen Konstellation ist eine Abänderung der Gesetze im Verfassungsrang schwierig durchzusetzen und eine Änderung der juristischen Basis des Winterdienstes daher so gut wie unmöglich.

§ 93 StVO – Pflichten der Anrainer

Im Bundesgesetz der StVO findet sich unter § 93 einer der wichtigsten Aspekte im Winterdienst. Dieser Paragraph regelt in Absatz 1 und 1a, wann und wo auf öffentlichen Flächen der Winterdienst durchzuführen ist und wer der Adressat der Verordnung ist. Der Absatz 1 gilt von 6.00 bis 22.00 Uhr, die übrigen Bestimmungen des § 93 gelten von 0.00 bis 24.00 Uhr.

Die Absätze 2 und 3 regeln, wie mit Schneewechten und Eiszapfen auf Häusern umzugehen ist und in der Folge, wie mit gefährdeten Gehsteigen umzugehen ist (Abschrankung).

Die Verordnung gilt das ganze Jahr in dem angeführten Zeitraum und nimmt damit aus haftungsrelevanter Sicht keine Rücksicht auf eingeschränkte Vertragszeiten (z. B. 1.11. bis 15.4.).

  • 93 (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen, in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

Seitens der Auftraggeber wird der Druck zusehends stärker, sämtliche Verantwortungen, Rechte und Pflichten zum Nachteil der Auftragnehmer auf diese abzuwälzen. Der Hintergrund liegt darin, dass aufseiten der Hausverwaltungen die Rechtslage immer rigoroser ausgelegt wird und Themen zur Haftungsübernahme immer breiteren Raum im Alltagsgeschäft der Hausverwaltungen einnehmen. Die Erfahrung lehrt, dass Unternehmen, die sich darauf einlassen und die komplette Haftungsübernahme aus § 93 StVO und § 1319a ABGB auch schriftlich bestätigen, vor Gericht im Schadensfall kaum Chancen haben, ohne Schuldspruch aus einem Verfahren hervorzugehen.

Die Unterfertigung von Verträgen, die die AGB des Auftraggebers völlig ausschließen, ist daher grundsätzlich abzulehnen. Die Einhaltung gewisser Mindeststandards muss aber ebenso Grundbedingung des Rechtsgeschäfts sein. Zu AGB: https://www.wko.at/service/agb.html

Achtung!
Die Erfordernisse gemäß Absatz 2 können nicht durch unsere Branche erfüllt werden. Spengler und Dachdecker sind befähigt, diese Arbeiten durchzuführen. Daher ist eine Formulierung in Verträgen, die diese Leistung miteinschließt, im Winterdienstvertrag abzulehnen.

Die Verordnung gilt nicht für Innenflächen, Straßen, Bankette, alle Flächen, die weiter als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

Pflichten der Anrainer bei der Schneeräumung

§ 1319a ABGB – Wegeerhaltung

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) findet sich unter § 1319a die Regelung, wer für die Erhaltung der Wege verantwortlich ist. Hier wird erläutert, wer wofür haftet.

Diese Regelung umfasst die Flächen, die nicht durch den § 93 StVO geregelt sind, also Innenflächen, Bankette und Straßen. Dieses Gesetz gilt ebenso das ganze Jahr über, aber im Gegensatz zu § 93 StVO zur Gänze von 0 bis 24 Uhr und lässt damit viele Möglichkeiten bei der Interpretation im Schadensfall offen.

  • 1319a (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.

(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Achtung!
Während der Gesetzgeber relativ harmlose Haftungsansätze an Private stellt (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz), werden bei Überwälzung des Winterdienstes auf ein befähigtes Unternehmen für dieses im Schadensfall andere Maßstäbe herangezogen.

Eiszapfen auf Häusern sind von den Anrainern zu entfernen

Winterdienstverordnung 2003 und 2012

Die Winterdienstverordnung (WD-VO) von 2003 in der jeweils gültigen Fassung ist eine Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln, die analog zum Teil auch in den umliegenden Gemeinden übernommen wurde.

Die Verordnung ist die Antwort auf steigende Feinstaubwerte und soll die Umwelt und die Gesundheit der Bürger schützen. Die Verordnung konkretisiert, was wann gestreut werden darf und wann gekehrt werden muss. Sie gilt das ganze Jahr über und betrifft ausschließlich öffentliche Flächen, also öffentliche Verkehrsflächen – Gehsteige, öffentliche Fußwege, öffentliche Stiegenanlagen, Fußgängerzonen, kombinierte Geh- und Radwege, Gehsteige nur innerhalb von drei Metern von der Grundstücksgrenze. Bei Nichteinhaltung der Verordnung drohen empfindliche Verwaltungsstrafen.

Es existieren aber Ausnahmen:

  • Haltestellen, Brücken, Stiegen, Rampen für Behinderte, Straßen, auf denen öffentliche Busse fahren, Parkplätze für Behinderte, Radwege, kombinierte Geh- und Radwege sind ausgenommen.
  • Die Gemeinde darf auf Straßen Feuchtsalz streuen.
  • Man kann eine Ausnahme beantragen, wenn es sich um sehr steile Flächen handelt oder besonderer Bedarf herrscht (Behinderte).
  • Bei einer Aufhebung des Salzstreuverbots durch die Gemeinde.

Auftaumittel sind auftauende, wasserlösliche Streumittel, die aufgrund ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften den Gefrierpunkt von Wasser herabsetzen.

Abstumpfende Streumittel sind natürlich vorkommende, wasserunlösliche Mittel wie insbesondere Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt: 2–8 mm Korngröße), künstliche Mittel wie insbesondere geblähte Tone. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten.

Die vorbeugende Verwendung von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln, stickstoffhaltigen Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln ist verboten. Feuchtsalz darf durch die Gemeinde vorbeugend auf Straßen aufgebracht werden.

Grundsätzlich verboten sind:

  • stickstoffhaltige Auftaumittel (bis zu 1 % NH₄-Verunreinigung ist zulässig)
  • abstumpfende Streumittel: Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt
  • natrium- oder halogenidhaltige Mittel im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen
  • natrium- oder halogenidhaltige Mittel wie Natriumchlorid, Calciumchlorid, Magnesiumchlorid, Natriumacetat, Kaliumcarbonat
  • Feuchtsalz (Anfeuchten von trockenen Auftaumitteln mit Sole)

Einkehren ist notwendig, sobald aufgebrachte Auftau- und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind.

§ 24 StVO – Halte- und Parkverbote im Haltestellenbereich

„[…] im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, […] der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels […]“

In der Wiener Winterdienstverordnung wird auf diesen Paragrafen verwiesen, um zu definieren, wie groß eine Haltestelle ist. Im Haltestellenbereich (links und rechts jeweils 15 m von der Haltestellentafel) ist der Schnee vollständig vom Gehsteig zu entfernen. Eine Ablagerung auf der Fahrbahn ist nicht zulässig.

Achtung!
Die Räumverpflichtung trifft den Anrainer auf jeden Fall. Die Räumverpflichtung kann aber auch den Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels treffen (OGH-Urteil), und zwar im gleichen Rang, aber nicht im gleichen Flächenumfang. Zudem kann im Schadensfall der Geschädigte sich bei seiner Forderung den Klagsgegner aussuchen. Da ein Prozess gegen einen Linienbetreiber in den meisten Fällen aufgrund der Verfahrensdauer und möglicher Kosten wenig lukrativ erscheint, wird in 100 von 100 Fällen der Anrainer als Klagsgegner ausgewählt werden.

Wohnungseigentumsgesetz – Auswahlverschulden

  • 18 Abs. 1 WEG 2002:
    „Die Besorgung bzw. Veranlassung der Besorgung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft […]“

Ist ein Verwalter bestellt (§ 18 Abs. 2 WEG Z 1 leg. cit.), so ist dieser verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen.

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne eine Beschlussfassung der Miteigentümer setzen. Damit hat ein Hausverwalter die Möglichkeit, auch ohne Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Unternehmen seiner Wahl zu beauftragen. Grundsätzlich gilt zudem, dass er nicht den billigsten, sondern den seiner Meinung nach besten Anbieter beauftragen kann.

Bei Abschluss eines Werkvertrags mit einem Unternehmen ist das Ziel des Verwalters klar: die Haftungsüberwälzung und selbstverständlich die inhaltliche Erfüllung des Auftrags (Schneeräumung). Die Haftung auf dem Papier alleine genügt nicht. Eine bloße vertragliche Zusicherung der Haftungsübernahme ohne Prüfung der qualitativen und quantitativen Ressourcen des Auftragnehmers entlässt den Auftraggeber nicht aus der Haftung.

Verpflichtung des Auftraggebers

  • Prüfung des Werkunternehmers, ob er fachlich und personell in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erledigen (Prüfung von Gewerbeberechtigung, Referenzen etc.; § 1313 und § 1315 ABGB).
  • Aufgabe bzw. Haftung der Eigentümergemeinschaft bzw. des Hausverwalters ist es auch, zu kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Auch hierzu gibt es zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen über die Erfüllung und Bedeutung dieser Pflicht.
  • Bei der Frage zur Haftungsüberwälzung vom Auftraggeber zum Auftragnehmer gilt immer:
    Ist ein Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Hausverwaltung bzw. den Wohnungseigentümern zur Last zu legen?
    Das Gleiche gilt für ein Winterdienstunternehmen, das den Winterdienst an einen Subunternehmer weitergibt.
    (Siehe dazu diverse OGH-Urteile.)

Konsequenzen aus Haftungsübernahme

Vor der Übernahme von Haftungen, die insbesondere § 93 StVO und § 1319a ABGB komplett auf den Auftragnehmer überwälzen, sei an dieser Stelle gewarnt. Grundsätzlich wird empfohlen, die Haftungen über die Gestaltung der AGB bzw. nochmals über die Anpassung der Leistungen zu regeln (kurze Intervalle, Terminräumung um 6 Uhr früh etc.). Die Anforderungen an Planung und Kontrolle steigen dadurch enorm, ebenso die Kosten.

Die Übernahme der Haftung für einen Gehsteig nach § 93 StVO bei einer hochfrequenten Liegenschaft (Geschäftsstraße, Ärztezentrum o. Ä.) mit einem Intervall von z. B. sieben Stunden ist für beide Vertragspartner unrealistisch und wird im Schadensfall zu Diskussionen und Problemen führen.

Strafrechtliche Folgen

Allgemein ist bei der Einhaltung von Standards bzw. vertragskonformer Erfüllung des Auftrags nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Verletzungen aufgrund von nicht ausreichend durchgeführtem Winterdienst durch Arzt oder Klinik Anzeige erstattet wird und jedenfalls strafrechtliche Ermittlungen bei Fällen von Körperverletzung stattfinden. Die Entscheidung, ob eine Anklage wegen Körperverletzung weiterverfolgt wird, liegt im Bereich der Staatsanwaltschaft.

Wegeerhaltung Gesetz im Winter für Anrainer

Gewerberechtliche Folgen

Der Entzug der Gewerbeberechtigung ist möglich; ein vorbestrafter Geschäftsführer eines Winterdienstunternehmens wird von Kunden bei Ausschreibungen nicht akzeptiert.

Bescheid des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):
„Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 GewO) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.“

Zivilrechtliche Folgen

Strafen führen zu erhöhten Versicherungsprämien; in weiterer Folge kann der Versicherer aus dem Vertrag aussteigen.

Die Folgen können im Einzelnen nicht definitiv aufgelistet werden, da jeder Fall einzeln durch ein Gericht geprüft wird. Siehe dazu diverse OGH-Urteile.

Erkenntnisse aus OGH-Urteilen

Mitverschulden von Fußgängern

OLG Linz 1 R 235/96a
Tragen Fußgänger geeignete Schuhe, gehen diese vorsichtig, machen keine überflüssigen Schritte oder Wege, so kann im Regelfall kein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB bei Sturz auf Glatteis angenommen werden. Für Radfahrer ist es zumutbar, als Vorsichtsmaßnahme das Fahrrad auch bloß zu schieben.

Zumutbarkeit der Schneeräumungs- und Streupflicht

20b 66/08g
Die Sicherung der Verkehrswege ist nicht mehr zumutbar, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Schneeräumen oder das Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos ist. Die bei Schneefall und Eisbildung gegebenen Schneeräumungs- und Streupflichten finden ihre Grenze in den Verkehrsbedürfnissen und der Zumutbarkeit der Maßnahmen.

Aufstellen von Warnstangen

70b 591/83
Das Aufstellen von Warnstangen hat den Zweck, Straßenbenützer auf die Gefahr von Dachlawinen aufmerksam zu machen und sie dadurch entweder zum Ausweichen oder zum möglichst raschen Passieren des Gefahrenbereiches zu veranlassen.

Aufgabe bzw. Haftung der Eigentümergemeinschaft bzw. des Hausverwalters im Winter

Quellen:

Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, S. 492 – 500

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