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1. Organisation der Arbeitssicherheit

Sicherheitsfachkraft (SFK)

Sicherheitsfachkräfte sind Experten in Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung, sowohl in der Arbeitsstätte (Betrieb) als auch auf den auswärtigen Arbeitsstellen (Objekten). Sie beraten und unterstützen Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Eine SFK kann sowohl extern beauftragt werden als auch ein Arbeitnehmer im Betrieb sein. Die sogenannte Präventionszeit, das heißt, wie viel Zeit für diese Tätigkeit im Betrieb mindestens aufgewendet werden muss, ist im Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) geregelt und richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.

Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten oder für Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern, aber mit mehreren Standorten ist durch die AWA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) eine kostenlose Betreuung möglich.

Die Sicherheitsfachkraft erwirbt ihre Qualifikation durch eine mehrwöchige und sehr umfangreiche Ausbildung und schließt diese mit einer kommissionellen Prüfung ab.

Die Sicherheitsfachkraft wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt und muss auch schriftlich an das Arbeitsinspektorat gemeldet werden.

Die sicherheitstechnische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

ARBEITSSICHERHEIT_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger_ Sicherheitsfachkraft


Arbeitsmediziner (AM)

Arbeitsmediziner sind Ärzte mit einer Spezialausbildung. Sie beraten und unterstützen vor allem die Arbeitgeber bei deren Aufgaben und Verpflichtungen im Gesundheitsschutz, beraten aber auch Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte.

Wichtig ist die Verhütung von Berufserkrankungen, Beratung bei der Auswahl von PSA und der Ergonomie.

Ein Arbeitsmediziner kann sowohl extern beauftragt werden als auch ein Arbeitnehmer im Betrieb sein. Die sogenannte Präventionszeit des AM, das heißt, wie viel Zeit für diese Tätigkeit im Betrieb mindestens aufgewendet werden muss, ist im Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) geregelt und richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.

Die arbeitsmedizinische Betreuung kann für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter kostenlos bei der AUVA angefordert werden, wenn im gesamten Unternehmen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

ARBEITSSICHERHEIT_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger_ Arbeitsmediziner


Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

SVPs sind Arbeitnehmer mit einer besonderen Ausbildung und Funktion. Sie informieren, beraten und unterstützen die anderen Arbeitnehmer und die Belegschaftsorgane in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Die Sicherheitsvertrauensperson hat die Aufgabe, sich am Arbeitsplatz, bei den Kollegen für sicheres Arbeiten einzusetzen, muss sich vom sicheren Zustand der Maschinen, Geräte und Einrichtungen überzeugen und hat auch die Pflicht, erkannte Mängel dem Vorgesetzten bzw. dem Arbeitgeber zu melden.

Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Die Anzahl der benötigten SVP richtet sich nach der Gesamtzahl der Beschäftigten und ist im Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) geregelt.

Das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz sieht verpflichtend vor, dass SVP eine Ausbildung im Ausmaß von 24 Stunden absolvieren.

Die SVP sind schriftlich an das zuständige Arbeitsinspektorat zu melden.

Ersthelfer

Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit den Arbeitnehmern Erste Hilfe geleistet werden kann. Der Arbeitgeber muss für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen.

Als Arbeitsstätten versteht man Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie Teile von baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen erbringen.

Die Anzahl der, zu bestellenden Ersthelfer hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ab und vom Charakter der Arbeitsstätte. In Büros oder in Arbeitsstätten mit vergleichbaren Unfallgefahren wie in Büros gelten andere Werte und höhere Verhältniszahlen.

Es ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfern anwesend ist. Auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein.

Der Ersthelfer in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat eine mindestens 16-stündige Ausbildung zu absolvieren.

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu erfolgen.

Auf Baustellen hat jeder Arbeitgeber für die von ihm Beschäftigten eine entsprechende Anzahl an Ersthelfern zu bestellen. Werden gleichzeitig auf einer Baustelle mehrere Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt, kann die notwendige Anzahl an Ersthelfern auch gemeinsam erbracht werden. Die diesbezügliche Koordination und Festlegung muss in den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten eindeutig und nachvollziehbar dargestellt sein.

Aufsichtsperson (Objektleiter, Vorarbeiter)

Die Aufsichtsperson hat die Verpflichtung, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch die Einhaltung der Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Arbeitnehmerschutz zu kontrollieren und zu beachten, wenn ihr diese Aufgabe vom Arbeitgeber (möglichst schriftlich) übertragen wurde.

Arbeitgeber

 Der Arbeitgeber hat für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen.

 Er hat die letzte Entscheidung und die Verantwortung.

  Er muss für alle betrieblichen Tätigkeiten Gefahrenevaluierung durchführen (lassen).

2. Erste Hilfe

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen zählen Ersthelfer und Erste-Hilfe-Material.

Die Forderung nach geeigneten Maßnahmen für die Erste Hilfe gilt nicht nur in Arbeitsstätten und auf Baustellen, sondern auch für auswärtige Arbeitsstellen.

Erste-Hilfe-Material muss in ausreichender Zahl, in staubdichten Behältern und hygienisch einwandfrei, jederzeit gebrauchsfähig, leicht zugänglich und gekennzeichnet vorhanden sein (inklusive einer Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung).

Die Namen der Ersthelfer, die Notrufnummer der Rettung, Angaben über Unfallmeldestelle, Krankentransport, Arzte, Krankenhäuser usw. müssen den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht werden.

Es muss eine Notruftelefon in oder in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden sein, das funktionstüchtig ist.

Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

Der Mindestinhalt von Verbandskästen ist in der ÖNORM Z 1020 nach der Größe der Arbeitsstätte bzw. Baustelle angeführt (Typ 1 ist für Arbeitsstätten bis fünf Arbeitnehmer, Typ 2 bis 20 Arbeitnehmer).

Wenn mehr als 250 Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden bzw. bei besonderen Gefahren ab 100 Arbeitnehmern ist ein Sanitätsraum vorgeschrieben.

ARBEITSSICHERHEIT_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger_ Erste Hilfe Material

3. Meldepflicht

Ein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit muss der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeldet werden, damit Leistungen erbracht werden können.

Meldepflichtig ist dabei jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet wurde oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist.

Die Meldung ist längstens binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mittels Unfallmeldeformular oder elektronisch zu erstatten.

Auf gleiche Weise ist eine Berufskrankheit eines Versicherten binnen fünf Tagen nach Feststellung der Krankheit zu melden.

4. Unterweisung

Auftretende Gefahren sind durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen vollständig zu beseitigen. Der Arbeitgeber oder ein geeigneter Arbeitnehmer unterweist die Mitarbeiter. Das Wissen und das sicherheitstechnisch richtige und gesundheitsbewusste Verhalten der Arbeitnehmer sind positiv zu beeinflussen. Bei Spezialthemen sind externe Experten beizuziehen.

Die Unterweisung muss für die Arbeitnehmer in verständlicher Art erfolgen. Es muss dabei auch sichergestellt werden, dass die Unterweisung verstanden wurde. Das gilt insbesondere für Jugendliche und fremdsprachige Arbeitnehmer.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bei einer Versetzung bzw. bei Veränderung des Aufgabenbereichs, bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffen sowie bei der Änderung von Arbeitsverfahren ist die Unterweisung neuerlich und angepasst durchzuführen.

Anlassbezogene Unterweisungen erfolgen nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen (mindestens jährlich) zu wiederholen. Die Unterweisung hat mit schriftlichen Unterlagen zu erfolgen und muss auf Verlangen der Behörde nachgewiesen werden.

In der sogenannten Erstunterweisung müssen folgende Punkte vermittelt werden:

  • Sicherheitsgrundsätze des Unternehmens
  • Zuständigkeiten (Namen der zuständigen Personen im Betrieb)
  • Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und von Brandschutzmaßnahmen
  • allgemeine Sicherheits- und Verhaltensregeln
  • Tätigkeiten mit besonderen Gefahren wie: kurzfristige Arbeiten, Arbeiten mit Absturz gefahren, Witterungsgefahren usw.
  • Bedienung von Maschinen und Geräten
  • Verhalten bei Störungen zw. bei besonderen Ereignissen
  • wichtige Adressen, Telefonnummern
ARBEITSSICHERHEIT_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger_ Sicherheitsvorkehrungen

4. Verantwortung

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung ist eine gemeinschaftliche Aufgabe. Ein wirksamer Schutz bedarf daher auch der tätigen Mithilfe und Übernahme von Eigenverantwortung durch die Beschäftigten. So treffen nicht nur die Arbeitgeber Pflichten, sondern auch die Arbeitnehmer müssen zur Einhaltung der Schutzbestimmungen beitragen. Diese dienen ihrem eigenen und dem Schutz ihrer Kollegen vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Die Verletzung der Arbeitnehmerpflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit Verwaltungsstrafen sanktioniert werden.

Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren allerdings nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Einhaltung der Schutzvorschriften.

 

Das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) legt folgende allgemeine Verpflichtungen für Beschäftigte fest:

  • Arbeitnehmer müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anwenden, und zwar entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers.
  • Arbeitnehmer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
  • Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

Meldepflicht, Warnpflicht

Jeder Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, jede unmittelbare Gefahr sowie jeder an den Schutzsystemen festgestellte Defekt muss unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen gemeldet werden.

Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, müssen Arbeitnehmer nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (Evaluierung), ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzeinrichtungen

Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Helme, Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe) zweckentsprechend zu benutzen und sie danach am vorgesehenen Platz zu lagern.

Arbeitnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Benutzung von Arbeitsmitteln

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmern sowohl Gefahren für sie selbst als auch für andere (Kollegenschaft, Kundschaft usw.) verursachen. Arbeitnehmer müssen deshalb entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgebers Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß benutzen.

Quellen :

Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, Besondere Gefahren bei Reinigungsarbeiten S. 97 – 103

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