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Besondere Gefahren bei Reinigungsarbeiten

In diesem Blog möchten wir über die Gefahren und Belastungen, die bei unterschiedlichen Reinigungsarbeiten auftreten können, hinweisen. In den kommenden Blogs erläutern wir schließlich die persönliche Schutzausrüstung, um präventiv dafür zu sorgen, dass keine schmerzhaften Verletzungen passieren können.

Allgemeine Hinweise

Reinigungsgeräte (Eimer etc.) dürfen nicht an unübersichtlichen Stellen (Treppen) abgestellt werden, die von anderen Personen betreten werden. Stolpern, Anstoßen und Sturz auf den Boden sind die häufigsten Unfallursachen.

Beim Dosieren, Umfüllen oder generell beim Hantieren mit Reinigungsmitteln ist immer eine Schutzbrille zu tragen.

Bei Betreten eines Raumes ohne ausreichende Helligkeit muss unverzüglich die Beleuchtung eingeschaltet werden, damit die Reinigungskraft nicht über im Wege stehende Gegenstände fallen kann und auch andere Personen bei ihrer Tätigkeit erkannt werden können.

Niemals einen Stecker an einer elektrischen Leitung aus der Steckdose ziehen, immer am Stecker selbst herausziehen. So können Schäden an der elektrischen Leitung und damit verbundene Unfälle vermieden werden. Steckdosen und andere elektrische Einrichtungen und Geräte dürfen nicht mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten ausgewaschen bzw. benetzt werden. Die Berührung von unisolierten elektrischen Einrichtungen insbesondere mit nassen Reinigungstüchern muss vermieden werden.

Beschäftigte vor der ersten Arbeitsaufnahme im Objekt und im Hinblick auf das anzuwendende Arbeitsverfahren unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, gegebenenfalls in der jeweiligen Muttersprache!

Während der Betriebsruhe des auftraggebenden Betriebes die Funktionsfähigkeit von Aufzügen, automatisch öffnenden Türen und Beleuchtung vereinbaren. Die Mitarbeiter verpflichten, nur von betrieblichen Vorgesetzten Anweisungen entgegenzunehmen.

Im Objekt einsatzbereite Telefone ausweisen. Rufnummern von Feuerwehr, Notarzt, Rettung und Polizei deutlich sichtbar angeben.

Beim Arbeiten mit Lösemitteln muss für ausreichende Lüftung des Raumes gesorgt sein. Schwangere und Jugendliche dürfen nicht mit Lösemittel arbeiten und dürfen sich auch nicht in der Nähe aufhalten.

Beispiele:

1 Baureinigung

Während bei der Baugrobreinigung, die bei großen Neu- und Zubauten mehrmals während der Bauphase notwendig ist, trockene Reinigungsverfahren und Müllentsorgung im Vordergrund stehen, stehen bei der Baufein- bzw. Bauschlussreinigung Aufgaben an, die ein hohes Maß an Fachwissen und Organisationstalent erfordern.

Bei der Baugrob- oder Zwischenreinigung wird Grobschmutz mit trockener maschineller oder manueller Reinigung entfernt (z. B. Holzteile, Abfall, lose Verschmutzungen, Abdeck- und Verpackungsmaterial), bei der Baufeinreinigung geht es um die professionelle und schonende Entfernung von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen. (z. B. Staub, Schutzfolien, Farbe, Mörtel etc.)

Werden während der Reinigungsarbeiten noch Bauarbeiten durchgeführt, dürfen Reinigungsarbeiten nur in Absprache mit dem koordinierenden Bauleiter (Baustellenkoordinator) vorgenommen werden.

Eine eventuelle Staubentwicklung ist durch Sprengen mit Wasser einzudämmen, gegebenenfalls ist Atemschutz zu benutzen.

Baureinigung_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger

2 Unterhaltsreinigung

Vor der ersten Arbeitsaufnahme müssen alle Mitarbeiter im Objekt in Hinblick auf die spezifischen Gegebenheiten und das Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung nachweislich und verständlich (bei Bedarf in der Muttersprach) unterwiesen werden.

Beim Entleeren der Abfallbehälter und Papierkörbe nicht hineingreifen. Behältnisse ausleeren bzw. mit dem Einwegsack entfernen. Abfall in den Behältnissen nicht von Hand zusammendrücken. Das Tragen der Müllsäcke erfolgt vor dem Körper, die Müllsäcke dürfen nicht geschultert werden!

Die Nassreinigung von Glattböden darf nur abschnittsweise erfolgen. Man muss die Fläche die gereinigt wird, kennzeichnen und somit auf die erhöhte Rutschgefahr hinweisen. Es ist untersagt, durch die aufgebrachte Reinigungsflotte zu laufen; die Bodenflächen erst nach dem Absaugen oder Abtrocknen betreten. Bei Publikumsverkehr Verkehrswege von den Arbeitsbereichen trennen und Warnschilder aufstellen. Bei einem langen Gang, Räumen mit mehreren Türen müssen jeweils am Anfang und Ende bzw. bei jedem Zugang zur Fläche Warnschilder aufgestellt werden. Bei der Nassreinigung von Treppenhäusern muss ein entsprechendes Hinweisschild in jedem Stockwerk stehen.

Herde, Öfen und Grill rechtzeitig vor Beginn der Reinigungsarbeiten abschalten und abwarten bis diese vollständig abgekühlt sind.

Alle Mitarbeiter müssen rutschfestes Schuhwerk mit flachen Absätzen tragen.

Unterhaltsreinigung_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger

3 Fenster- und Glasreinigung

Bei der Reinigung von innen ist zu prüfen, falls Fensterbänke betreten werden müssen, ob diese tragfähig sind und mindestens 0,25 m breit sind. Anderenfalls müssen Tritte oder Leitern verwendet werden. Wenn die Reinigung der Fensterflächen vom Boden aus (vom Stand) nicht möglich ist, muss bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m (nach innen und außen!) eine Absturzsicherung angebracht werden (z. B. ein mobiles Schutzgeländer). Wenn eine persönliche verwendet wird, müssen Anschlagpunkte (gemäß DIN EN 795) oder entsprechende zulässige Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sein. 

Bei der Reinigung von außen sollte bei Standplätzen ab 5 m Höhe die Verwendung von Hebebühnen oder Gerüsten vorgesehen sein, falls fest installierte Einrichtungen wie Laufstege, Reinigungsbalkone oder Fassadenbefahranlagen fehlen. Ist auf Reinigungsbalkonen oder Laufstegen der Aufstieg über Leitern oder Tritte erforderlich, ist die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu benutzen. Reinigungslaufstege müssen mindestens 0,5 m breit sein, die Gitterböden dürfen Öffnungen mit einer max. Größe von 35 mm haben.

Unterhaltsreinigung_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger

4 Reinigung von bzw. auf Dächern (Glasdächern)

Glasdächer dürfen nur betreten werden, wenn Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch den Hauseigentümer oder den Auftraggeber nachgewiesen sind.

An der Dachaußenkante muss bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m eine Absturzsicherung angebracht werden oder bei Flachdächern bis 200 Dachneigung müssen entsprechende Absperrungen in mind. 2 m Entfernung von der Absturzkante errichtet werden. Bei größeren Dachneigungen bis 450 sind Schutzblenden oder Dachfanggerüste einzuplanen, ab einer Neigung von mehr als 450 ist auch eine Absturzsicherung vorzusehen.

Belichtungselemente oder Lichtkuppeln sind prinzipiell als nicht durchbruchsicher anzusehen; für die Reinigung sind entsprechende Maßnahmen festzulegen und gegen Absturz ist eine persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

Dachöffnungen sind entweder mit Umwehrungen (Brust-, Mittel- und Fußwehren an der Absturzkante), mit Abgrenzungen (mindestens 2 m von der Absturzkante) oder mit einem durchtrittsicheren und unverschiebbaren Belag oder einem Schutznetz zu sichern.

Die Beurteilung von Durchbruchsicherheit von Dachelementen kann nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden.

Reinigung auf Dächern_Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger

Bei der Reinigung von innen ist zu prüfen, falls Fensterbänke betreten werden müssen, ob diese tragfähig sind und mindestens 0,25 m breit sind. Anderenfalls müssen Tritte oder Leitern verwendet werden. Wenn die Reinigung der Fensterflächen vom Boden aus (vom Stand) nicht möglich ist, muss bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m (nach innen und außen!) eine Absturzsicherung angebracht werden (z. B. ein mobiles Schutzgeländer). Wenn eine persönliche verwendet wird, müssen Anschlagpunkte (gemäß DIN EN 795) oder entsprechende zulässige Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sein. 

Bei der Reinigung von außen sollte bei Standplätzen ab 5 m Höhe die Verwendung von Hebebühnen oder Gerüsten vorgesehen sein, falls fest installierte Einrichtungen wie Laufstege, Reinigungsbalkone oder Fassadenbefahranlagen fehlen. Ist auf Reinigungsbalkonen oder Laufstegen der Aufstieg über Leitern oder Tritte erforderlich, ist die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu benutzen. Reinigungslaufstege müssen mindestens 0,5 m breit sein, die Gitterböden dürfen Öffnungen mit einer max. Größe von 35 mm haben.

5 Brandreinigung

Bei der Reinigung nach Brandereignissen können im Ruß bzw. in den Brandrückständen kanzerogene und toxische Stoffe enthalten sein. Eine entsprechende Schutzausrüstung ist zu verwenden (z. B. Atemschutz, Handschuhe, Schutzbekleidung, Schuhe mit durchtrittsicherer Sohle). Die Schutzausrüstung ist nach der Verwendung zu dekontaminieren oder zu entsorgen.

6 Trockeneisstrahlen

Trockeneisstrahlen ist ein Reinigungsverfahren mit Druckluftstrahl, bei dem Trockeneis als Strahlmittel dient. Trockeneis ist gefrorenes C02 (mit einer Temperatur von -79 0 C).

Wie bei allen Strahlarbeiten muss das Gesicht und vor allem die Augen ausreichend geschützt werden (Schutzbrille oder Visier). Es handelt sich jedenfalls um einen Lärmarbeitsplatz und daher ist Gehörschutz zwingend notwendig.

Das Strahlgerät darf nicht auf Personen zielen. Sicherheitsschuhe und die gesamte persönliche Schutzausrüstung müssen ausnahmslos getragen werden.

Je nachdem, welche Verschmutzung weggereinigt wird, ist auch ein Atemschutz notwendig. Di Verschmutzung wird mechanisch (nicht abrasiv) durch die Druckluft „abgesprengt” und verteilt sich in der Umgebung. Handelt es sich also um gefährliche Stoffe, ist unbedingt ein Atemschutz zu verwenden.

Für eine ausreichende Belüftung muss gesorgt werden, da eine erhöhte C02-Anreicherung Räumen lebensgefährlich ist. Das Trockeneis darf nicht ohne geeignete Handschuhe angegriffen werden. Beim Transport von Eis muss darauf geachtet werden, dass zwischen der Fahrerkabine und dem Lagerplatz eine verschlossene Wand vorhanden ist. Auch hier gilt auf die CO2-Anreicherung achten!

Trockeneisstrahlen_Denkmal

7 Sandstrahlen (Partikelstrahlen)

Mittels eines Kompressors wird ein starker Luftstrahl erzeugt. Das Strahlmittel wird aus einem Sammelbehälter zusammen mit dem Luftstrahl in hoher Geschwindigkeit auf die zu behandelnde Oberfläche aufgetragen und trägt dort Verschmutzungen und zum Teil auch die Oberflächenstruktur ab. Die Anwendung von trockenem Strahlgut bringt eine hohe Staubbelastung mit sich, weshalb bei manchen Systemen zur Staubbindung Wasser zugesetzt den kann.

Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass mit möglichst geringen Strahlmittelmengen gearbeitet wird und ausnahmslos persönliche Schutzausrüstung getragen wird (Schutzoverall, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, Gehörschutz). Das Strahlgerät darf nicht auf Personen zielen.

Für eine ausreichende Belüftung muss gesorgt werden.

8 Nadelstichverordnung

Für Reinigungsarbeiten in Krankenhäusern, Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens muss die Nadelstichverordnung beachtet werden. Sie regelt den sicheren Umgang mit scharfen und spitzen medizinischen Instrumenten. Ziel ist die Prävention von Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente.

Auftraggeber müssen Maßnahmen treffen, damit Reinigungsbetriebe die Nadelstichverordnung einhalten können. Durch Kommunikation können hier Sicherheitslücken erkannt und zum Vorteil aller beseitigt werden.

Psychische Belastungen

Jeder Arbeitgeber muss auch hinsichtlich psychischer Belastungen die Arbeitsplätze evaluieren.

Beispiele für Situationen in der Gebäudereinigung, die als psychische Belastung angesehen werden könnten: 

  • Termindruck
  • geringe Einflussmöglichkeit auf die Arbeitsgestaltung
  • häufige Unterbrechungen/Störungen der Arbeit durch Kunden
  • interkulturelle Konflikte zwischen dem Personal
  • Mobbing
  • konfliktbehafteter Kontakt mit Kunden
  • isolierte Alleinarbeit verbunden mit Ängsten
  • fehlende Anerkennung und Wertschätzung (schlechtes Berufsimage allgemein, wenig positive Kritik)
  • eintönige Arbeit
  • Arbeitszeiten, d. h. geteilte Arbeitszeit, Tagesrand

 

Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß benutzen.

 

Bei unseren nächsten Blogs werden wir auf die persönliche Schutzausrüstung für unterschiedliche Tätigkeiten eines Gebäude-, Fassaden- und Denkmalreinigers ausführlich eingehen

Quelle:

 Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, Besondere Gefahren bei Reinigungsarbeiten S. 92 – 96

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